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Aktuelles


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 151/09 „Udldinger Weiher Nord – Änderung Baufeld H3“

Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dachau

Die Große Kreisstadt Dachau hat mit Beschluss des Stadtrates vom 27.07.2010 auf Grund § 2 Abs. 1, §§ 9, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 147/08 „Udldinger Weiher Nord – Änderung Baufeld H3“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- und Grünordnungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungs- und Grünordnungsplan mit der Begründung während der allgemeinen Sprechzeiten in der Stadtverwaltung -Abt. Stadtplanung und Hochbau, Rathaus Zi. Nr. 223, 224 und 225 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs- und Grünordnungsplans schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Dachau geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Es wurde ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauBG durchgeführt, von einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird deshalb abgesehen.

Dachau, 09.08.2010
Große Kreisstadt Dachau
Peter Bürgel
Oberbürgermeister

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