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Aktuelles


Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das 1. Quartal 2010

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Dachau

  

Die Stadt Dachau möchte Sie rechtzeitig an die Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das 1. Quartal 2010 erinnern.

 

I. Gewerbesteuervorauszahlungen zum 15. Februar 2010

 

Die Höhe der 1. Vorauszahlungsrate entnehmen Sie bitte dem zuletzt ergangen Steuerbescheid.

 

II. Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Jahr 2010

 

Die Grundsteuer für die Stadt Dachau wird gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) in der derzeit gültigen Fassung für das Kalenderjahr 2010 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

 

Die Grundsteuer 2010 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2010 fällig. Für diejenigen, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung nach § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2010 in einem Betrag am 01.07.2010 fällig. Bei Änderung der Grundsteuerhebesätze oder der Berechnungsgrundlagen (Messbeträge) werden Änderungsbescheide erstellt.

 

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann, wenn er sich

nur an einen Adressaten

richtet, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

an mehrere Adressaten

richtet, jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

 

 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der beklagten Behörde Große Kreisstadt Dachau, Konrad-Adenauer-Straße 2-6, 85221 Dachau. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte Behörde Große Kreisstadt Dachau und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die beklagte Behörde Große Kreisstadt Dachau und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Der Widerspruch hat auf die Zahlung keine aufschiebende Wirkung.

 

III. Hundesteuer

 

Wird ein Hund im laufenden Kalenderjahr 4 Monate alt, tritt für das gesamte Kalenderjahr die Steuerpflicht ein. Er ist innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme anzumelden. Bei Verendung, Umzug oder Abgabe des Hundes ist er innerhalb von 2 Wochen abzumelden. Die entsprechenden Formulare liegen im Bürgerbüro aus oder können telefonisch in der Abteilung Finanzen und Steuern unter der Nummer 75-113 angefordert werden.

 

Neuangemeldete Hunde erhalten mit dem Steuerbescheid die Steuermarke zugesandt. Diese muss vom Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Wohngebietes sichtbar getragen werden. Wird der Hund abgemeldet, muss die Steuermarke wieder zurückgegeben werden.

 

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer, die am 01. April jeden Jahres zur Zahlung fällig wird. Sie beträgt 50 Euro, bei Kampfhunden im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Großen Kreisstadt Dachau 600 Euro jährlich.

 

 

Hinweise zum Zahlungsverkehr

 

Sollte es in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich sein, der Zahlungsaufforderung nachzukommen, ist zur Vermeidung von Verzugsfolgen rechtzeitig Verbindung mit der Stadtkämmerei aufzunehmen und ggf. mit entsprechender Begründung Stundung bzw. Aussetzung der Erhebung zu beantragen. Nur bei rechtzeitigem Eingang aller Steuern kann die Stadt ihrerseits ihren umfangreichen Verpflichtungen nachkommen.

 

Die Erinnerung ist gegenstandslos, wenn die Stadtkasse durch eine entsprechende Erklärung bereits ermächtigt wurde, die fällig werdenden Beträge abbuchen zu lassen. Ich möchte Sie daher bitten, sich dem Abbuchungsverfahren anzuschließen. Das Abbuchungsverfahren, bei dem alle Rechte des Kontoinhabers gewahrt bleiben, spart im hastigen Alltag Zeit, Ärger und Kosten. Abbuchungsaufträge sind bei den Geldinstituten oder bei der Stadtkasse Dachau (Fr. Punzert, Tel. 75-269, Fr. Wolf 75-258) erhältlich.

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Abteilung Finanzen und Steuern, Herr Schuhbauer, unter der Telefonnummer 75-113 zur Verfügung.

 

Dachau, 28.01.2010
Stadt Dachau
Peter Bürgel
Oberbürgermeister

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