Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben
Bekanntmachung
Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben
"Ausbau und Elektrifizierung der Linie A Dachau - Altomünster"
Der Plan vom 20.10.2009 - bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen und eventuell weiteren Unterlagen nach § 6 UVPG - liegt zur allgemeinen Einsicht im Rathaus der Großen Kreisstadt Dachau vor Zimmer 200 (Großer Sitzungssaal), Konrad-Adenauer-Straße 2-6, 85221 Dachau
in der Zeit vom 08. Februar 2010 bis 08. März 2010
während der Dienststunden: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am 16. Februar 2010 (Faschingsdienstag) jedoch nur von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
aus.
1. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern.
2. Die ausgelegten Planunterlagen enthalten sämtliche Angaben nach § 6 UVPG.
3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
22. März 2010
schriftlich oder zur Niederschrift
bei der
Großen Kreisstadt Dachau
Abt. Stadtplanung und Hochbau
Konrad-Adenauer-Straße 2-6
85221 Dachau
Zi.Nr. 223, 224 oder 225
oder bei der
Regierung von Oberbayern
Maximilianstr. 39
80538 München
Zi.Nr. 4112,
erheben.
Dies gilt gleichermaßen für die Einwendungen und Stellungnahmen der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine sowie sonstiger Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) anerkannt sind.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungs- bzw. Stellungnahmefrist sind Einwendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, bzw. Stellungnahmen der Vereinigungen ausgeschlossen.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden vorbehaltlich einer noch zu treffenden Entscheidung nach § 18 a Nr. 5 Satz 1 AEG in einem Termin erörtert, den die Regierung von Oberbayern noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von obiger Nummer 3 Satz 5 – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, sollen diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
5. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
7. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
8. Es besteht in diesem Verfahren eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die vorstehenden Hinweise gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Dachau, 25.01.2010
Peter Bürgel
Oberbürgermeister









