Überschwemmungsgebiet Gröbenbach
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Dachau
Vollzug der Wassergesetze;
Öffentliche Bekanntmachung des ermittelten Überschwemmungsgebietes am Gröbenbach in der Großen Kreisstadt Dachau und in den Gemeinden Bergkirchen und Karlsfeld
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei einem Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG).
Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährige Hochwasser (Bemessungshochwasser - HQ 100), das durchschnittlich einmal in hundert Jahren auftritt. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach oder gar nicht auftreten.
Für den Gröbenbach in Dachau, Bergkirchen und Karlsfeld wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in dem beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Dokumentation eines natürlichen Zustandes und nicht um eine veränderbare Planung handelt.
Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in dem Übersichtslageplan M = 1 : 25.000 waagrecht schraffiert und blau eingefasst dargestellt. Detaillierte Lagepläne im Maßstab = 1 : 2.500 können im Landratsamt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau, Zimmer E 09, in der Großen Kreisstadt Dachau sowie in den Gemeinden Bergkirchen und Karlsfeld in der Zeit vom 16.08.2010 bis 16.09.2010 während der üblichen Öffnungszeiten oder im Internet unter http://www.landratsamt-dachau.de (> Landratsamt > Geschäftsverteilung > Abt. 6 > Umweltschutz > Sg. 61 Umweltrecht > Wasserrecht > Überschwemmungsgebiete im Landkreis Dachau > Gebiet entlang des Gröbenbaches > Detailpläne) eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind nach § 78 Abs. 6 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 und 9 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt:
- das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches,
- das Errichten von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Stoffe, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft eingesetzt werden dürfen,
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorbeugenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Landratsamt Dachau Ausnahmen von diesen kraft Gesetzes geltenden Verboten genehmigen. So kann für ein Einzelbauvorhaben im Sinne der vorstehenden Nr. 1 eine Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit durch das Vorhaben
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,
- der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und
- die mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Anlagen hochwasserangepasst ausgeführt werden, oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
In den Fällen der vorstehenden Nrn. 2 bis 7 ist eine Zulassung möglich, wenn
- Belange des Allgemeinwohls dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind,
oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.
Sonstige Pflichten:
-Landwirtschaftliche oder sonstige Grundstücke sind so zu nutzen, dass mögliche Erosionen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermieden oder verringert werden.
-Lagerungen von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöltanks) Müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) erfüllen. Dies bedeutet, dass
a.) sie so aufzustellen sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder
b.) so zu sichern sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern können (mindestens 1,3-fache Auftriebssicherheit) und
c.) so aufzustellen sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.
d.) bereits bisher prüfpflichtige Lagerungen (Kellertanks mit mehr als 10.000 Liter und alle unterirdischen Lagerungen) die Anforderungen spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erfüllen haben.
e.) die Lagerungen wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe B (dies sind insbesondere Heizöltanks im Keller ab 1.000 bis 10.000 Liter) einmalig von einem Sachverständigen innerhalb von zwei Jahren nach dieser Bekanntmachung zu prüfen sind.
Hingewiesen wird ferner auf § 78 Abs. 6 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, der in vorläufig gesicherten Gebieten die Ausweisung neuer Baugebiete verbietet, unter besonderen Voraussetzungen jedoch Ausnahmen zulässt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird in einem gesonderten Verfahren überprüft.
Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Dachau über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Dachau um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden.
Weitere Informationen:
Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind im Internet unter der Adresse http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/iueg/index.htm im "Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern" für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch zusätzliche Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.
Für den Übersichtsplan des Überschwemmungsgebietes klicken Sie hier.
Die detaillierten Lagepläne können in der Stadt Dachau, Zimmer 317, zu den Dienstzeiten von
Montag - Mittwoch: 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
während der Dauer eines Monats ab Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingesehen werden.
Dachau, 13.08.2010
Peter Bürgel
Oberbürgermeister









