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Politik & Verwaltung


Hundesteuer

Informationen zur neuen Hundesteuersatzung

Die Hundesteuer beträgt für jeden Hund EURO 50.- jährlich.

Dieser Betrag hat sich auch mit Inkrafttreten der neuen Hundesteuersatzung nicht erhöht.

Die Hundesteuer für Kampfhunde beträgt 750 € jährlich. 

Dieser Steuersatz soll im Interesse der öffentlichen Sicherheit dazu beitragen, die Anzahl der Kampfhunde zu begrenzen.

 

Was sind Kampfhunde?

 

Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.


Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

    • Pit-Bull
    • Bandog
    • American-Staffordshire-Terrier
    • Staffordshire-Bullterrier
    • Tosa-Inu



Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

    • Alano
    • American Bulldog
    • Bullmastiff
    • Bullterrier
    • Cane Corso
    • Dog Argentino
    • Dogue des Bordeaux
    • Fila Brasileiro
    • Mastiff
    • Mastin Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
    • Perro de Presa Mallorquin
    • Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander.

Da sich die Zuordnung des Hundes im Einzelfall als schwierig erweisen kann, können Sie sich jederzeit an die Steuerabteilung wenden, die Ihnen gern Sachverständige oder anerkannte Gutachter zur weiteren Beurteilung Ihres Hundes nennt.

 

Wann ist die Hundehaltung steuerfrei bzw. ermäßigt?

Hunde, die ausschließlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowie bestimmten Organisationen dienen, sind steuerfrei.

Ebenso sind Hunde in Tierhandlungen und gewerblich betriebenen Zwingern, in Tierheimen und für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose von der Steuer befreit.

Die Eignung des Hundes ist ggf. nachzuweisen.

Eine Ermäßigung gilt für Hunde (keine Kampfhunde!), die in Einöden oder Weilern bzw. zur Ausübung der Jagd gehalten werden.

 

Wann melde ich meinen Hund an bzw. ab?

Jeder Hund wird in dem Jahr steuerpflichtig, in dem er vier Monate alt wird und länger als 3 Monate gehalten wird.

Da die Hundesteuer eine Jahressteuer ist, wird dann der volle Steuersatz herangezogen.

Der Hund muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Stadt angemeldet werden.

Sie können dies schriftlich oder persönlich erledigen. Dies gilt auch für die Abmeldung, wenn Sie den Hund veräußert haben oder er verstorben ist.

Dabei ist das Steuerzeichen abzugeben. Sollte die Rückgabe der Steuermarke nicht möglich sein, bitten wir um eine schriftliche Stellungnahme.

Bei Zuzug oder wenn Sie aus Dachau wegziehen, bitten wir den Hund ebenfalls innerhalb von zwei Wochen an- bzw. abzumelden.

 

Wird eine bereits bezahlte Hundesteuer angerechnet bzw. erhalte ich eventuell einen Teil der Hundesteuer zurück?

Sind Sie aus einer anderen Gemeinde zugezogen und haben Sie dort bereits für das Steuerjahr die Hundesteuer entrichtet, wird Ihnen die bereits gezahlte Steuer angerechnet. Mehrbeträge werden allerdings nicht erstattet.

Die Höhe der bisher bezahlten Steuer muss durch die Gemeinde bestätigt werden.

Im übrigen wird die Steuer mit Ablauf des Kalendermonats nicht mehr erhoben, in dem der Hund verstirbt.

Tritt an die Stelle Ihres verstorbenen Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Kalenderjahr keine neue Steuerpflicht.

 

Hundesteuer - wofür zahle ich Sie? Welche Verpflichtung habe ich?

Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Aufwandsteuern, die den Gemeinden zufließen.

Mit ihr werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. So soll die Hundesteuer dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

Die Entrichtung der Steuer berechtigt nicht zur Verschmutzung öffentlicher Flächen.

In § 3 der Verordnung über die Reinhaltung der Stadt Dachau ist ausdrücklich untersagt, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen.

Die Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro belegt werden.

Wir möchten Sie daher eindringlich ermahnen, die unerfreuliche Hinterlassenschaft Ihres Hundes sofort zu beseitigen.

 

Muss mein Hund die Hundemarke immer tragen?

Seit 1.1.1999 erhalten Sie für Ihren Hund eine Hundemarke.

Diese Marke ist der sichtbare Nachweis, dass Ihr Hund ordnungsgemäß bei der Stadt Dachau gemeldet ist.

Außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks darf der Hund daher nur mit seiner sichtbar befestigten Marke umherlaufen.

Jagdhunde sind während der Jagdausübung von der Anlegepflicht befreit.

Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, den Beauftragten der Stadt Dachau die Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Hundemarke ist grundsätzlich für die Dauer der Hundehaltung gültig. Bei Verlust wird Ihnen eine kostenpflichtige Ersatzmarke ausgehändigt.

 

Wohin wende ich mich in Zweifelsfragen?

Die unten genannten Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit gern mit Rat und Auskunft zur Verfügung.

 

Dateidownloads:

PDF-DateiEinzugsermächtigung Hundesteuer (PDF-Datei, 27,25 KB)

PDF-DateiHundesteuer Abmeldung (PDF-Datei, 63,58 KB)

PDF-DateiHundesteuer Anmeldung (PDF-Datei, 24,46 KB)

PDF-Datei15. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Großen Kreisstadt Dachau (PDF-Datei, 64,04 KB)

PDF-DateiVerordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (PDF-Datei, 63,98 KB)

PDF-DateiVerordnung der Stadt Dachau über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen, die Reinigung der Gehbahnen und die Sicherung zur Winterszeit (PDF-Datei, 0,00 Byte)

Ansprechpartner:

Katarzyna Piechaczek Tel.: 08131 - 75113 Rathaus I,Zi. 109
E-Mail: kaemmerei@dachau.de Fax: 08131-7544288  

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