Familiennamen von Kindern

Familiennamen von Kindern

Durch die Neufassung des Ehe- und Kindschaftsrechtes wurden weitere Möglichkeiten der Namensführung für bestimmte Personenkreise geschaffen.

Nicht möglich ist grundsätzlich weiterhin, dem Kind einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen zu geben. In der Tabelle sind nur die häufigsten Varianten dargestellt. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Geburtenbüro.

Name bei der Geburt des Kindes

Eltern verheiratet

Eltern führen Familiennamen

Kind führt Familiennamen

Eltern nicht verheiratet

gemeinsame Sorge für das Kind

Wahlmöglichkeit zwischen Name des Vaters oder der Mutter

Eltern nicht verheiratet

keine gemeinsame Sorge für das Kind

Kraft Gesetzes Name der Mutter, aber Erteilung des Namens des Vaters möglich

Spätere Namensänderung nach Geburt des Kindes

Auch wenn ein Kind bereits einen Namen führt, können sich Änderungen ergeben.

Ursache kann etwa die Eheschließung der Eltern oder die Begründung der gemeinsamen Sorge sein (Neubestimmung des Geburtsnamens).

Nach einer neuen Ehe eines Elternteils kann eine Namenserteilung in Frage kommen.

Eine Einbenennung kann möglich sein, wenn ein lediger Elternteil die Ehe schließt, jedoch nicht den anderen Elternteil des Kindes heiratet.

Daneben gibt es auch die Möglichkeit, dass sich eine Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils auf den Geburtsnamen eines Kindes erstreckt. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes noch nicht miteinander verheiratet waren und das Kind daher zunächst den Namen der Mutter führt.

Falls die Eltern später heiraten und den Namen des Vaters zum Ehenamen bestimmen, bekommt das Kind automatisch diesen Namen, wenn es zu diesem Zeitpunkt das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Wie Sie sehen, ist der Bereich des Namensrechtes ein großer und komplexer rechtlicher Bereich. Die Mitarbeiterinnen des Geburtenbüros beraten Sie gerne.

Falls eine Namenserklärung nach dem Personenstandsrecht nicht in Frage kommt, bietet das Namensänderungsgesetz in einigen Fällen noch die Möglichkeit der behördlichen Namensänderung.

Hierfür sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, Kreisverwaltungsamt) zuständig. Auch dort werden Sie sachkundig beraten.

Falls Sie im Landkreis Dachau wohnen, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Dachau (Tel. 08131/74-0).

Ansprechpartner

Sachbearbeitung

Hauptamt

Abteilung 1.6 Standesamt

Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag 08.00 - 12.30 Uhr
  • Donnerstag auch 14.00 - 18.00 Uhr

Rathaus I,Zi. 301

Konrad-Adenauer-Straße 2-6
85221 Dachau

Komplette Außenansicht des Rathauses der Stadt Dachau