Betrieb von Geldspielgeräten und Spielautomaten

Eignung des Aufstellungsortes von Geldspielgeräten und Spielautomaten

Bevor Spielgeräte (Geldspielgeräte und/oder Warenspielgeräte) aufgestellt werden dürfen, ist die Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen über Orte, an denen Spielgeräte aufgestellt werden sollen, beim Bürgerbüro der Stadt Dachau zu beantragen. Rechtliche Grundlage ist die Gewerbeordnung (GewO).

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Aufstellerlaubnis
  • Plan/Skizze der Betriebsräume; in den Plan ist der genaue Aufstellungsort der Geldspielgeräte im Betrieb/der Gaststätte einzuzeichnen.

Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellortes schriftlich bestätigt hat.

Die Gebühr für die Erteilung der Bestätigung wird bei Antragstellung fällig und beträgt, abhängig vom Umfang, 100,00 Euro plus Auslagen (5.III.5/7.3 der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis zusammen mit dem Gebührenverzeichnis des Bürgerbüros der Großen Kreisstadt Dachau).

Aufstellererlaubnis

Wer Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis. Rechtliche Grundlage ist die Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis ist beim Bürgerbüro der Stadt Dachau zu beantragen.

Zur Beantragung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • ausgefüllter Antrag
  • Führungszeugnis der Belegart „O"
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9"
  • Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
  • Pass oder Personalausweis
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Sozialkonzept

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig und beträgt, abhängig vom Umfang, 600,00 Euro plus Auslagen (5.III.5/7.1 der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis zusammen mit dem Gebührenverzeichnis des Bürgerbüros der Großen Kreisstadt Dachau).

Spielhallenerlaubnis

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des

§ 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde; für das Stadtgebiet ist hierfür das Bürgerbüro zuständig.

Hierzu sind eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (§ 33 i GewO) und eine Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag (§ 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 AG GlüStV BY) notwendig.

Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen.

Örtliche Voraussetzungen:

  • Im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden.
  • Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.

Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich.

Hinweis:

Zusätzlich zu der Spielhallenerlaubnis braucht der Spielhallenbetreiber noch eine Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte gem. § 33c Abs. 3 GewO („Geeignetheitsbestätigung").

Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 3.00 Uhr bis 9.00 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes zu beachten.

Es existieren weitere Vorgaben, welche im Rahmen der Antragstellung im Bürgerbüro erläutert werden.

Rechtliche Grundlagen sind § 33i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO); § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV); Art. 9 Ausführungsgesetz Bayern zum GlüStV (AG GlüStV BY); § 1 Abs. 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO)

Zur Beantragung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Führungszeugnis der Belegart „O"
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9"
  • Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
  • Pass oder Personalausweis
  • zwei Grundrisszeichnungen (maßstabsgerecht) aller zum Betrieb gehörenden Räume sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
  • Katasterauszug (2-fach)
  • Sozialkonzept

Gebühren:

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung wird bei Antragstellung fällig und beträgt bei einer Größe unter 100qm 1.500,00, darüber hinaus 2.000,00 € (5.III.5/10.1 der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis zusammen mit dem Gebührenverzeichnis des Bürgerbüros der Großen Kreisstadt Dachau)

Für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Gebühr ebenfalls bei Antragstellung fällig und beträgt je nach Größe und Anzahl der Spielgeräte zwischen 3.000,00 und 6.000,00 €.

Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten

Das Bürgerbüro bietet alle Leistungen mit vorheriger Terminvereinbarung an. Sie können einen Termin telefonisch unter 08131 75 300 oder per Mail an buergerbuero@dachau.de mit Angabe Ihres Namens, des Anliegens und einer Telefonnummer vereinbaren.

Alternativ können Sie mit folgendem Kontaktformular unseren Rückrufservice nutzen. Die Mitarbeiter/innen werden sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen einen zeitnahen Termin anbieten. Zusätzlich zu den üblichen Öffnungszeiten ist das Bürgerbüro auch Montag bis Mittwoch von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr telefonisch erreichbar.

Rückrufservice Bürgerbüro

Abteilung 1.5 Bürgerbüro - Gewerbe

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  • Donnerstag auch 14.00 - 18.00 Uhr

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