Das Bürgerbüro erteilt Ihnen auf Anfrage Auskunft über die aktuelle oder frühere Meldeadresse von Dachauer Bürgern, auch wenn diese aktuell nicht mehr in Dachau wohnen. In jedem einzelnen Fall werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft geprüft; grundsätzlich kann die Auskunft nur erteilt werden, wenn die dafür erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Bei Personen, bei denen aufgrund einer Gefahr für Leib und Leben eine Auskunftssperre hinterlegt ist, kann keinerlei Auskunft erteilt werden.
Sie können Ihre Melderegisteranfrage auf folgende Weise stellen:
Telefonische Meldeauskünfte können nicht erteilt werden!
Geben Sie in Ihrer Anfrage so konkret wie möglich alle Ihnen bekannten Angaben zu der gesuchten Person an. Idealerweise teilen Sie in Ihrer Anfrage Familienname, Vorname, Geburtsdatum sowie die zuletzt bekannte Adresse mit. Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn die gesuchte Person namentlich einwandfrei identifizierbar ist.
Laut § 44 Abs. 3 Nr. 2 Bundesmeldegesetzes (BMG) ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft nur dann zulässig, wenn der Antragsteller erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Daher ist die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Adresshandel der schriftlichen Melderegisteranfrage beizulegen. Diese finden Sie unter dem Punkt „Formulare und Downloads“.
In Ihrer Anfrage geben Sie bitte an, ob sie die Auskunft für gewerbliche oder private Zwecke benötigen. Gewerblich ist hierbei jede Tätigkeit, die selbständig, regelmäßig, auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Liegt die nötige Erklärung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden und wird Ihnen unbearbeitet zurückgesandt. Wird die beantragte Auskunft nicht für eigene Zwecke eingeholt (Auftragsdatenverarbeitung), ist der Name des Auftraggebers sowie der mit der Auskunft verfolgte gewerbliche Zweck anzugeben.
Eine einfache Melderegisterauskunft enthält lediglich den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, die derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sollten Sie weitere Angaben zur gesuchten Person benötigen lesen Sie bitte den nächsten Abschnitt „erweiterte Melderegisterauskunft“.
Sollten Sie weitere Daten zu einer gesuchten Person benötigen, müssen Sie hierfür ein berechtigtes oder rechtliches Interesse nachweisen. Die Auskunft wird erteilt, wenn der Antrag und die Zulässigkeit geprüft wurden.
Die erweiterte Auskunft kann zusätzlich zu den Angaben der einfachen Auskunft folgende Informationen umfassen:
Ein berechtigtes oder rechtliches Interesse muss für jede weitere, über die einfache Melderegisteranfrage hinausgehende Angabe, separat nachgewiesen und begründet werden.
Die angegebene Bearbeitungsdauer kann nur eingehalten werden, sofern Sie alle Nachweise und Unterlagen vorlegen.
Bitte beachten Sie, dass die Gebühr auch dann zu bezahlen ist, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann, die mitgeteilte Anschrift Ihnen bereits bekannt oder eine Auskunftserteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Zahlungsmöglichkeiten:
Persönlich erfragte Melderegisterauskünfte können Sie am Kassenautomaten des Bürgerbüros bar, mit EC-Karte oder mit Kreditkarte bezahlen.
Schriftliche Anfragen bezahlen Sie nach Erhalt der Auskunft und der Rechnung per Überweisung, bitte überweisen Sie nicht vorab.
Privatpersonen und Unternehmen können Auskünfte in Form einer Einmal-Anmeldung über die Bürgerauskunft beantragen.
Kunden, die regelmäßig einfache Meldeauskünfte benötigen (z.B. Auskunfteien, Kanzleien etc.), wird empfohlen, sich unter www.zemaonline.de zu informieren, wie sie sich als so genannter Poweruser registrieren lassen können. Neben dem Zugriff auf den Datenbestand aller bayerischer Meldebehörden haben registrierte Poweruser die Möglichkeit, auch die Datenbestände in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein abzufragen. Auskünfte über www.zemaonline.de sind zudem günstiger als bei den Meldebehörden und Sie erhalten die Auskünfte sofort.
Abteilung 1.5 Bürgerbüro
Ein Besuch im Bürgerbüro ist mit und ohne Termin möglich. Wir empfehlen Ihnen, sich vorab selbst online einen Termin zu buchen. Eine Terminbuchung ist auch telefonisch, per Mail oder über unseren Rückrufservice möglich.
Besucher mit Termin werden vorrangig aufgerufen. Je nach Verfügbarkeit werden Wartetickets an Besucher ohne Termin ausgegeben; aufgrund der Vorbereitungen zur Kommunalwahl kann es jedoch zu Wartezeiten oder eingeschränkten Ticketvergaben kommen. Hierfür bitten wir um Verständnis. Je nach Kapazität werden wochenweise weitere Termine freigegeben.
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