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Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und festzulegen.

Die Bauleitplanung wird unterteilt in die vorbereitende Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan und die verbindliche Bauleitplanung durch Bebauungspläne bzw. Satzungen.

Die Stadt stellt Bauleitpläne auf, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das „Aufstellungsverfahren“ ist im Baugesetzbuch detailliert geregelt. Dort ist im Regelfall eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die öffentliche Auslegung der Planentwürfe. Die Bürgerbeteiligungsverfahren werden durch öffentliche Bekanntmachung angekündigt. Im Internetangebot der Stadt finden Sie diese Ankündigungen unter „Aktuelles & News“.

Alle Unterlagen zu laufenden Bürgerbeteiligungen sind im Bereich „Bürgerbeteiligung“ zu finden.

Die Baunutzungsverordnung ist eine ergänzende Regelung zum Baugesetzbuch. Kernpunkt der Regelungen ist die planerische Festlegung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.

Der Planzeichenverordnung können Sie entnehmen, welche Planzeichen (Darstellungen, Farben, etc.) in den Bauleitplänen üblicherweise verwendet werden.

Datenschutz ­Bauleitplanung

Die Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde zum Zwecke der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere zur Durchführung von Bauleitplanverfahren.

Bauturbo

Anwendung des sogenannten „Bauturbo“ §246e BauGB in Dachau

Seit dem 30.10.2025 ermöglicht das Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (sog. „Bauturbo“, § 246e BauGB) schnellere Genehmigungsverfahren. Die Stadt Dachau möchte dieses Instrument nutzen, um bezahlbaren Wohnraum zu fördern, unterzieht jedes Projekt jedoch einer detaillierten fachlichen Prüfung, die mit Beschlussfassung des Bau- und Planungsausschusses vom 13.01.2026 verbindlich sind.

Verbindliche Kriterien für Bauvorhaben

Zur klaren Anwendung der neuen Gesetze im BauGB sollen folgende Leitplanken bzw. Kriterien gelten und beschlossen werden, wobei der sog. „Bauturbo“ nur als Instrument der Beschleunigung eingesetzt werden kann:

  1. Keine Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e BauGB, wenn dadurch eine negative Vorprägung im Quartier entsteht oder andere städtebauliche Fehlentwicklungen (z.B. Immissionsschutz) ermöglicht werden und diese nicht durch Verpflichtungen in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Bauherren kompensiert werden können.
  2. Keine Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e BauGB, wenn dadurch eine perspektivische städtebauliche Entwicklung dauerhaft ausgeschlossen oder erschwert wird, weil (z.B. hinter liegende) Grundstücke nicht mehr erreicht werden können oder Immissionsprobleme durch nachträgliche Erschließungen entstehen.
  3. Grundsätzlich keine Anwendung im Außenbereich. Nur im begründeten Ausnahmefall können zur Verfahrensbeschleunigung moderate Siedungsarrondierungen ermöglicht werden, dabei Ausschluss von Landschaftsschutzgebieten und Anwendung einer strategischen Umweltprüfung sowie Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zu den städtischen Zielen und mit Bauverpflichtung. Ggf. vorherige Sondierung, wo solche Siedlungsarrondierungen im Stadtgebiet grundsätzlich vorstellbar sind.
  4. Ausschluss von Wohnen in Gewerbe- und Industriegebieten mit dem Ziel, dass kein Verlust von Wirtschaftsflächen und keine unkalkulierbaren Nutzungskonflikte entstehen.
  5. Beschränkung auf Mehrfamilienhäuser mit mindestens sechs Wohneinheiten bei denen mehr als 50% der Wohnfläche durch den geförderten Wohnungsbau oder durch Wohnungen mit Mietpreisbindung und Belegungsrechten für die Stadt dauerhaft gebunden ist. Nur so können Flächen effizient genutzt, Nachverdichtung gefördert und bezahlbarer Wohnraum in lebendigen Quartieren geschaffen werden, ohne dabei Freiräume, ökologische und soziale Standards aufzugeben.
  6. Verbindliches Baugebot mit Frist von eineinhalb bis drei Jahren je nach Bauvorhaben, danach oder bei Veräußerung des Grundstücks: Erlöschen der Baugenehmigung insbesondere im siedlungsnahen Außenbereich zur Vermeidung von Baugrundspekulation.
  7. Keine Nutzung für die Überwindung der Vorschriften des besonderen Städtebaurechtes, z.B. Ersatzneubaubestätigung für ein zu erhaltendes Gebäude/ Ensemble gemäß § 172 BauGB.
  8. Bei größeren Bauvorhaben mit mehr als 20 oder 50 Wohnungen gilt eine erweiterte Zustimmungsfrist für die Beteiligung von Fachbehörden und der Öffentlichkeit.
  9. Alle Befreiungen/Abweichungen stehen im Ermessen der Stadt. Befreiungen werden nur erteilt, wenn der Antragsteller
  • eine vollständig ausgearbeitete Eingabeplanung vorlegt (im Regelfall frühzeitig mit der Stadt abgestimmt)
  • einen städtebaulichen Vertrag mit der Stadt abschließt, in der die städtischen Ziele und Beschlüsse mit Baupflicht zur Umsetzung vereinbart sind (u.a. Dachauer Grundsätze der Baulandentwicklung, Dachauer Konsens, bezahlbarer Wohnungsbau mit Wohnraumbindung)
  • Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bei denen mehr als 50% der Wohnfläche durch geförderten Wohnungsbau oder durch Wohnungen mit Mietpreisbindung und Belegungsrechten für die Stadt dauerhaft gebunden ist zur Sicherstellung der sozialen Wirksamkeit

Es wird als unerlässlich und im beiderseitigen Interesse von Bauherrn und Stadt gesehen, dass bei Vorhaben, die die Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e BauGB erwarten lassen, eine Vorabstimmung mit den zuständigen Abteilungen der Stadt erfolgt, bevor ein Bauantrag eingereicht wird.

Stadtbauamt