Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und festzulegen.
Die Bauleitplanung wird unterteilt in die vorbereitende Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan und die verbindliche Bauleitplanung durch Bebauungspläne bzw. Satzungen.
Die Stadt stellt Bauleitpläne auf, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das „Aufstellungsverfahren“ ist im Baugesetzbuch detailliert geregelt. Dort ist im Regelfall eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die öffentliche Auslegung der Planentwürfe. Die Bürgerbeteiligungsverfahren werden durch öffentliche Bekanntmachung angekündigt. Im Internetangebot der Stadt finden Sie diese Ankündigungen unter „Aktuelles & News“.
Alle Unterlagen zu laufenden Bürgerbeteiligungen sind im Bereich „Bürgerbeteiligung“ zu finden.
Die Baunutzungsverordnung ist eine ergänzende Regelung zum Baugesetzbuch. Kernpunkt der Regelungen ist die planerische Festlegung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
Der Planzeichenverordnung können Sie entnehmen, welche Planzeichen (Darstellungen, Farben, etc.) in den Bauleitplänen üblicherweise verwendet werden.
Die Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde zum Zwecke der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere zur Durchführung von Bauleitplanverfahren.
Anwendung des sogenannten „Bauturbo“ §246e BauGB in Dachau
Seit dem 30.10.2025 ermöglicht das Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (sog. „Bauturbo“, § 246e BauGB) schnellere Genehmigungsverfahren. Die Stadt Dachau möchte dieses Instrument nutzen, um bezahlbaren Wohnraum zu fördern, unterzieht jedes Projekt jedoch einer detaillierten fachlichen Prüfung, die mit Beschlussfassung des Bau- und Planungsausschusses vom 13.01.2026 verbindlich sind.
Verbindliche Kriterien für Bauvorhaben
Zur klaren Anwendung der neuen Gesetze im BauGB sollen folgende Leitplanken bzw. Kriterien gelten und beschlossen werden, wobei der sog. „Bauturbo“ nur als Instrument der Beschleunigung eingesetzt werden kann:
Es wird als unerlässlich und im beiderseitigen Interesse von Bauherrn und Stadt gesehen, dass bei Vorhaben, die die Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e BauGB erwarten lassen, eine Vorabstimmung mit den zuständigen Abteilungen der Stadt erfolgt, bevor ein Bauantrag eingereicht wird.
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