Bevor Spielgeräte (Geldspielgeräte und/oder Warenspielgeräte) aufgestellt werden dürfen, ist die Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen über Orte, an denen Spielgeräte aufgestellt werden sollen, beim Bürgerbüro der Stadt Dachau zu beantragen. Rechtliche Grundlage ist die Gewerbeordnung (GewO).
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellortes schriftlich bestätigt hat.
Die Gebühr für die Erteilung der Bestätigung wird bei Antragstellung fällig und beträgt, abhängig vom Umfang, 100,00 Euro plus Auslagen (5.III.5/7.3 der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis zusammen mit dem Gebührenverzeichnis des Bürgerbüros der Großen Kreisstadt Dachau).
Wer Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis. Rechtliche Grundlage ist die Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis ist beim Bürgerbüro der Stadt Dachau zu beantragen.
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig und beträgt, abhängig vom Umfang, 600,00 Euro plus Auslagen (5.III.5/7.1 der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis zusammen mit dem Gebührenverzeichnis des Bürgerbüros der Großen Kreisstadt Dachau).
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des
§ 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde; für das Stadtgebiet ist hierfür das Bürgerbüro zuständig.
Hierzu sind eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (§ 33 i GewO) und eine Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag (§ 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 AG GlüStV BY) notwendig.
Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen („gewerberechtliche Zuverlässigkeit“) zu erfüllen.
Örtliche Voraussetzungen:
Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich.
Hinweis:
Zusätzlich zu der Spielhallenerlaubnis braucht der Spielhallenbetreiber noch eine Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte gem. § 33c Abs. 3 GewO („Geeignetheitsbestätigung“).
Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 3.00 Uhr bis 9.00 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes zu beachten.
Es existieren weitere Vorgaben, welche im Rahmen der Antragstellung im Bürgerbüro erläutert werden.
Rechtliche Grundlagen sind § 33i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO); § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV); Art. 9 Ausführungsgesetz Bayern zum GlüStV (AG GlüStV BY); § 1 Abs. 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO)
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Gebühren:
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung wird bei Antragstellung fällig und beträgt bei einer Größe unter 100qm 1.500,00, darüber hinaus 2.000,00 € (5.III.5/10.1 der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis zusammen mit dem Gebührenverzeichnis des Bürgerbüros der Großen Kreisstadt Dachau)
Für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Gebühr ebenfalls bei Antragstellung fällig und beträgt je nach Größe und Anzahl der Spielgeräte zwischen 3.000,00 und 6.000,00 €.
Abteilung 1.5 Bürgerbüro – Gewerbe
Ein Besuch im Bürgerbüro ist mit und ohne Termin möglich. Wir empfehlen Ihnen, sich vorab selbst online einen Termin zu buchen. Eine Terminbuchung ist auch telefonisch, per Mail oder über unseren Rückrufservice möglich.
Besucher mit Termin werden vorrangig aufgerufen. Je nach Verfügbarkeit werden Wartetickets an Besucher ohne Termin ausgegeben; aufgrund der Vorbereitungen zur Kommunalwahl kann es jedoch zu Wartezeiten oder eingeschränkten Ticketvergaben kommen. Hierfür bitten wir um Verständnis. Je nach Kapazität werden wochenweise weitere Termine freigegeben.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen