Geburt

Geburt

Die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes unverzüglich mitgeteilt werden.

Bei Geburten im Krankenhaus Dachau müssen Sie den Vornamen und Nachnamen Ihres Kindes bereits angeben. Mit weiteren Unterlagen wird die Geburtsanmeldung dem Standesamt durch das Krankenhaus Dachau mitgeteilt.

Sie erwarten in nächster Zukunft Nachwuchs und wollen jetzt schon wissen, was das Standesamt dann eigentlich macht?

Das Krankenhaus meldet die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche bei uns an.
Bereits auf dem Anmeldeformular des Krankenhauses legen Sie die Vornamen Ihres Kindes verbindlich fest.

Sollten Sie Zuhause entbinden, müssen die Mutter und der Vater des Kindes, oder auch die Hebamme, die Geburt persönlich beim Standesamt anmelden. Sie benötigen hierzu eine Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme.

Nach ca. 10 Arbeitstagen werden Ihnen die Geburtsurkunden mit Rechnung zugeschickt.
Diese Urkunden sind zweckgebunden und werden für

  • Beantragung des Kindergeldes beim Arbeitsamt
  • Beantragung des Elterngeldes 
  • Beantragung der Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse benötigt.

Wir fertigen für Sie auch eine gebührenpflichtige Geburtsurkunde für ihre persönlichen Unterlagen an.

Falls Sie einen ausgefallenen Vornamen für Ihr Kind ausgesucht haben oder sich bezüglich der Schreibweise nicht ganz sicher sind, geben wir Ihnen gerne Auskunft, ob wir diesen Namen auch beurkunden können oder die gewünschte Schreibweise möglich ist.

Was tun, wenn der Standesbeamte Ihren Wunschvornamen für Ihr Kind nicht akzeptieren will?

Der Standesbeamte wird nur dann die Eintragung eines Vornamens verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass es sich bei dem gewählten Namen nicht um einen geschlechtsspezifischen Namen handelt, oder er davon überzeugt ist, dass es sich um keinen „Namen“ handelt.

Der Standesbeamte trifft seine Entscheidung nicht „willkürlich“, sondern wird stets ein Namenslexikon zu Rate ziehen. Sollte nun tatsächlich der „Ernstfall“ eintreten und der Standesbeamte Ihre Namenswahl für unzulässig halten, können Sie sich an folgende Einrichtungen wenden:

Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. (GfdS)
Namenkunde
Spiegelgasse 13
65183 Wiesbaden
(0 90 01) 88 81 28 (1,86 €/min aus dem deutschen Festnetz)

Universität Leipzig
Personennamenberatungsstelle

Augustusplatz 9
04109 Leipzig
(0341) 97 37 464

Diese Institute stellen für das Standesamt eine Bescheinigung über die Möglichkeit aus, den gewählten Vornamen für das Kind in die Geburtsurkunden eintragen zu lassen.

Durch die Neufassung des Ehe- und Kindschaftsrechtes wurden weitere Möglichkeiten der Namensführung für bestimmte Personenkreise geschaffen.

Nicht möglich ist grundsätzlich weiterhin, dem Kind einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen zu geben. In der Tabelle sind nur die häufigsten Varianten dargestellt. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Geburtenbüro.

Name bei der Geburt des Kindes

Eltern verheiratet

Eltern führen Familiennamen

Kind führt Familiennamen

Eltern nicht verheiratet

gemeinsame Sorge für das Kind

Wahlmöglichkeit zwischen Name des Vaters oder der Mutter

Eltern nicht verheiratet

keine gemeinsame Sorge für das Kind

Kraft Gesetzes Name der Mutter, aber Erteilung des Namens des Vaters möglich

 

Spätere Namensänderung nach Geburt des Kindes

Auch wenn ein Kind bereits einen Namen führt, können sich Änderungen ergeben.

Ursache kann etwa die Eheschließung der Eltern oder die Begründung der gemeinsamen Sorge sein (Neubestimmung des Geburtsnamens).

Nach einer neuen Ehe eines Elternteils kann eine Namenserteilung in Frage kommen.

Eine Einbenennung kann möglich sein, wenn ein lediger Elternteil die Ehe schließt, jedoch nicht den anderen Elternteil des Kindes heiratet.

Daneben gibt es auch die Möglichkeit, dass sich eine Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils auf den Geburtsnamen eines Kindes erstreckt. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes noch nicht miteinander verheiratet waren und das Kind daher zunächst den Namen der Mutter führt.

Falls die Eltern später heiraten und den Namen des Vaters zum Ehenamen bestimmen, bekommt das Kind automatisch diesen Namen, wenn es zu diesem Zeitpunkt das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Wie Sie sehen, ist der Bereich des Namensrechtes ein großer und komplexer rechtlicher Bereich. Die Mitarbeiterinnen des Geburtenbüros beraten Sie gerne.

Falls eine Namenserklärung nach dem Personenstandsrecht nicht in Frage kommt, bietet das Namensänderungsgesetz in einigen Fällen noch die Möglichkeit der behördlichen Namensänderung.

Hierfür sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, Kreisverwaltungsamt) zuständig. Auch dort werden Sie sachkundig beraten.

Falls Sie im Landkreis Dachau wohnen, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Dachau (Tel. 08131/74-0).

Falls Sie nicht miteinander verheiratet sind, kann die Anerkennung der Vaterschaft durch das Standesamt beurkundet werden.

Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Zur Vaterschaftanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Es ist also erforderlich, dass Sie beide zu uns ins Standesamt kommen.

Bitte bringen sie zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung Ihre Personalausweise (bei ausländischen Staatsangehörigen den Reisepass) und eine Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde des Vaters mit.

Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung bitten wir Sie, einen Termin mit den Mitarbeiterinnen des Geburtenbüros zu vereinbaren.

Hauptamt

Abteilung 1.6 Standesamt

Ihr Termin im Standesamt

Grundsätzlich wird empfohlen, dass Sie für eine persönliche Vorsprache im Standesamt einen Termin vereinbaren, telefonisch oder per Mail (standesamt@dachau.de).

Gerne können Sie auch unseren Rückrufservice nutzen.