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Aufgrund der nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) erlassenen Einkaufsnächteverordnung der Stadt Dachau dürfen alle Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Dachau an folgenden Tagen von 20:00 bis 24:00 Uhr geöffnet sein:

  • letzter Freitag im Februar

  • letzter Freitag im März, sofern dieser Tag auf den Karfreitag fällt, dürfen die Verkaufsstellen am vorletzten Freitag im März öffnen.

  • letzter Freitag im April

  • letzter Freitag im Mai

  • letzter Freitag im Juni

  • letzter Freitag im September

  • letzter Freitag im Oktober, sofern dieser auf den 31.Oktober fällt, dürfen die Verkaufsstellen am vorletzten Freitag im Oktober öffnen.

  • letzter Freitag im November

Zusätzlich zu diesen durch Rechtsverordnung freigegebenen stadtweiten Einkaufsnächten sieht Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG für Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle pro Kalenderjahr bis zu vier weitere individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr vor. Diese sind der Stadt Dachau, Bürgerbüro, spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung anzuzeigen.

An folgenden Tagen ist eine Öffnung der Verkaufsstelle über die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes hinaus allerdings nicht zulässig: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag (Art. 7 Abs.2 und 3 BayLadSchlG).

Die Anzeige beim Bürgerbüro können Sie mit diesem Formular schnell und kostenfrei einreichen:

Hauptamt

Abteilung 1.5 Bürgerbüro – Gewerbe