Prostitutionsgewerbe

Be­trieb eines Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­bes

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür zudem einer Stellvertretererlaubnis.

Die Behörden haben gegenüber Erlaubnisinhabern Auskunft- und Nachschaurechte gemäß §§ 29 – 31 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Die Beauftragten der Behörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der Betroffenen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und Personenkontrollen vorzunehmen. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt; die Mindestanforderungen für das jeweilige Prostitutionsgewerbe müssen erfüllt sein.

Zudem muss die antragstellende Person mindestens 18 Jahre alt sein und die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden sind an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Die Erlaubnis für das Stadtgebiet Dachau muss bei der Großen Kreisstadt Dachau beantragt werden.

Die Stadt Dachau hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

  • ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes)
  • eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können.

 

Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen wiederholt, spätestens nach drei Jahren.

  • Betriebskonzept
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis der Belegart „0“
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Lage- und Grundrisspläne
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen)
  • ggf. Veranstaltungskonzept (bei Prostitutionsveranstaltungen, vgl. § 16 Abs. 3 ProstSchG)
  • 500,00 € bis 50.000,00 € für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte
  • 100,00 € bis 50.000,00 € für die Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug, für eine Prostitutionsveranstaltung oder für eine Prostitutionsvermittlung.

Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben von der Genehmigung unberührt.

Erlaubnis zur Ausübung der Prostitution

Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

Die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter muss persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten, erfolgen.

Bei der Anmeldung erhalten Sie in einem Informations- und Beratungsgespräch wichtige Informationen zur und eine Beratung über die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung (Anmeldebescheinigung). Die Anmeldebescheinigung ist bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen. Ohne Anmeldebescheinigung dürfen Sie als Prostituierte oder als Prostituierter nicht tätig sein. Wer ohne gültige Anmeldebescheinigung der Prostitution nachgeht, muss eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro bezahlen.

Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren zwei Jahre, für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren ein Jahr. Sie kann nach Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert werden.

Sie können sich zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausstellen lassen. Diese enthält statt Ihres Vor- und Nachnamens einen selbst gewählten Alias, also einen von Ihnen gewählten Namen, den Sie bei Ihrer Tätigkeit verwenden.

Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn

  • die erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, insbesondere der Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung
  • die Person unter 18 Jahre alt ist
  • die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht
  • die Person unter 21 Jahren ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll
  • wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

Die Anmeldung muss persönlich bei der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten.

Wenn Sie hauptsächlich in Dachau arbeiten, vereinbaren Sie zur Ausstellung der Anmeldebescheinigung am besten vorab einen Termin beim Bürgerbüro der Stadt Dachau. Sie erhalten außerdem während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in Ihrer Sprache.

Beachten Sie bitte, dass zur Anmeldung die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG vorgelegt werden muss.

Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die Stadt Dachau Ihnen in der Regel sofort eine Anmeldebescheinigung aus.

Die Anmeldung als Prostituierte / Prostituierter muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Eine rückwirkende Anmeldung auf Erlaubnis zur Ausübung der Prostitution ist nicht möglich.

  • Personalausweis, Reisepass bzw. ein entsprechendes Ersatzdokument
  • ein Lichtbild (aktuelles Lichtbild ohne Rand, 45 mm hoch und 35 mm breit)
  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (Bitte beachten Sie: Bei der ersten Anmeldung darf diese nicht älter als drei Monate sein.)
  • ggf. Nachweis, dass Sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (nur ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind)
  • 35 Euro für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
  • 35 Euro für die Ausstellung einer Aliasbescheinigung

 

Achtung: Die Gebühr muss sofort bei der Aushändigung der Anmeldebescheinigung im Bürgerbüro per EC-Karte oder in bar bezahlt werden. Eine Zahlung gegen Rechnungsstellung oder im Lastschriftverfahren ist nicht möglich.

Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben von der Genehmigung unberührt.

Hauptamt

Abteilung 1.5 Bürgerbüro – Prostituiertenschutz

Ihr Termin im Bürgerbüro

Ein Besuch im Bürgerbüro ist während der Öffnungszeiten mit und ohne Termin möglich. Zur Vermeidung von Wartezeiten empfehlen wir Ihnen, sich vorab selbst online einen Termin zu buchen. Eine Terminbuchung ist auch telefonisch, per Mail oder über unseren Rückrufservice möglich.