Ordnungsamt

Wählen Sie ihr Anliegen

Das Ordnungsamt ist als Sicherheitsbehörde für eine breite Aufgabenpalette zuständig, zu der insbesondere sämtliche Verkehrsfragen, die Verwaltung der Feuerwehr, der Vollzug diverser städtischer Rechtsvorschriften und unterschiedlichste sicherheitsrechtliche Bereiche gehören.
Weitere Informationen zu den einzelnen Sachbereichen erhalten Sie unter den unten aufgeführten Links.

Freiwillige Feuerwehren Dachau und Pellheim

Das Ordnungsamt ist zuständig für die gesamte Verwaltung der Freiwilligen Feuerwehren Dachau und Pellheim.

Darüber hinaus werden über das Ordnungsamt alle gebührenpflichtigen Einsätze und Sicherheitswachen der Freiwilligen Feuerwehren Dachau und Pellheim abgerechnet. Dies geschieht nach den Vorschriften der einschlägigen Feuerwehrgebührensatzung.

Kommunale Verkehrs-­überwachung

Die Stadt Dachau überwacht im gesamten Stadtgebiet die Geschwindigkeit. Die Überwachung dient der Geschwindigkeitsanhaltung vor allem an Schulen, Kindergärten, sowie an weiteren Gefahrenstellen.

Rathaus II,Zi. 108

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Der gesamte Altstadtbereich ist als Kurzparkzone ausgewiesen. Alle öffentlichen Parkplätze, in diesem Gebiet, werden kostenlos angeboten. Große Verkehrszeichen an allen Zufahrten zur Altstadt weisen darauf hin, dass innerhalb der Zone tagsüber an Werktagen eine Höchstparkdauer von 90 Minuten gilt. Zum Nachweis der Parkdauer dient eine Parkscheibe. Wer länger als 90 Minuten parken will, kann z.B. in die Altstadtgarage in der Wieningerstraße ausweichen. Dort sind die ersten 30 Minuten gebührenfrei. 
Außerdem gibt es rund um die Altstadt eine Vielzahl von kostenlosen Dauerparkplätzen (z.B. auf der Ludwig-Thoma-Wiese). Alle Besucher der Altstadt haben somit die Möglichkeit, ihr Fahrzeug ortsnah abzustellen. Die vielfältigen Parkmöglichkeiten entnehmen Sie bitte dem Parkflyer, der auch als pdf-File zum Download bereit steht. Von den Einfahrtsstraßen aus weist ein Parkleitsystem auf die vorhandenen öffentlichen Parkplätze im Stadtgebiet.

 

Rathaus II,Zi. 108

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung Dachau

Als Listenhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 10.07.1992) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gemäß § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorguin
  • Rottweiler 

Für die Haltung der oben unter dem Begriff „Listenhunde“ aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese Listenhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Listenhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
  • Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses).
  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz  darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens).

Bloße Liebhaberinteressen sind nicht geeignet, ein entsprechendes Bedürfnis zu begründen.

Negativzeugnis:

Für die unter Klasse 2 aufgeführten Listenhunde besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen. Wird eine Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund im ordnungsrechtlichen Sinne nicht mehr als Listenhund zu behandeln. Im Sinne der städtischen Hundesteuersatzung gilt er zwar weiterhin als Listenhund, es muss dann jedoch nur ein deutlich reduzierter Listenhunde-Steuersatz (240 € statt 996 €) bezahlt werden.

Folgen unzulässiger Listenhundehaltung: 

Wird ein Listenhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von € 10.000.- verhängt werden. Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführten Hunden, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.

Hundesteuer:

Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an die Abteilung Finanzen & Steuern der Stadt Dachau.

Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten

Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art im Stadtgebiet halten will, bedarf der Erlaubnis der Stadt Dachau.

Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann. Gefährliche Tiere sind beispielsweise Würge- und Giftschlangen und Gifttiere (Vogelspinnen).

Rathaus II,Zi. 104

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Gerade im Sommer kommt es immer wieder zu Konflikten in der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen. Der Gesetzgeber hat hierfür einige Bestimmungen vorgesehen, die die gegenseitigen Interessen der Bürger berücksichtigen.

Hierbei ist zunächst das Feiertagsgesetz zu beachten, wonach an Sonn- und Feiertagen keine öffentlichen bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, durchgeführt werden dürfen.

Konkrete Bestimmungen zum Lärmschutz enthalten das Bundessimmissionsschutzgesetz und eine Reihe von Verordnungen.

In der Geräte- und Maschinenlärmverordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) ist z.B. festgelegt, in welchen Zeiträumen bestimmte Gerätschaften in besonders schutzbedürftigen Gebieten wie etwa in Wohngebieten betrieben werden dürfen.

Für Geräte, die einen gewissen Lärmpegel aufweisen, wie Rasenmäher, Vertikutierer, Schredder, Fräsen und diversen Baumaschinen gelten hierbei Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Werktagen.

Eine Besonderheit gilt im Wohngebiet für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler. Deren Benutzung ist werktags nur von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr gestattet, es sei denn, sie tragen das neue EU-Umweltzeichen.

Für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes und für Beschwerden hinsichtlich des Lärms von Betrieben ist das Sachgebiet Technischer Umweltschutz im Landratsamt Dachau zuständig.


Über diese Bestimmungen hinaus sind Konflikte wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich privatrechtlich zwischen den beteiligten Nachbarn zu regeln. Die Stadt appelliert hier an alle Bürger auf die Bedürfnisse Ihrer Mitbürger Rücksicht zu nehmen und im Interesse einer guten Nachbarschaft eine einvernehmliche Konfliktlösung zu versuchen.

Landratsamt Dachau

Die Müllentsorgung im Stadtgebiet fällt in den meisten Fällen in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Dachau. Wir haben für Sie untenstehend thematisch nach Anliegen die Ansprechpartner für Ihr Anliegen benannt.

Entsorgung von anfallendem Müll

In folgenden Fällen wenden Sie sich bitte an das zuständige Landratsamt Dachau:

  • Bereitstellung / Leerung / Ersatz von Mülltonnen
  • Recyclinghöfe
  • Gewerblicher Müll
  • Fragen zur Abfallentsorgung und -verwertung
  • Abfallverwertungsmaßnahmen
  • Bauschuttentsorgung
  • Erteilung einer Abfallerzeugernummer
  • Ahndung wilder Müllablagerungen
  • Überwachung der Klärschlammentsorgung
  • Vollzug der Verpackungs-, Batterie- und Bioabfallordnung
  • Gemeinnützige/Gewerbliche Abfallsammlung
  • Beförderungsgenehmigung für Abfälle
  • Händlergenehmigung für Abfälle
  • Maklergenehmigung für Abfälle

Landratsamt Dachau Abfallrecht

Leerung von öffentlichen Müllbehältern und Hundetoiletten

Der städtische Bauhof führt mit beauftragten Firmen regelmäßig die Leerung von öffentlich bereitgestellten Mülleimern sowie Hundetoiletten durch. Sollten Sie überfüllte Müllbehältnisse oder Hunde-Toiletten bemerken, bitten wir Sie um Mitteilung über unser Bürgeranliegenmanagementsystem.

Müllablagerungen auf städtischen Spiel- und Bolzplätzen sowie auf städtischen Anlagen

Der städtische Bauhof, mit seinem Sachgebiet Stadtgrün und Umwelt, führen regelmäßig die Reinigung von Spiel- und Bolzplätzen sowie des öffentlichen Grüns durch. Sollten Sie Verunreinigungen dieser Anlagen bemerken, bitten wir Sie um Mitteilung unter den unten stehenden Kontaktdaten. Vielen Dank.

Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Darunter fallen beispielsweise Musikkonzerte, Open-Air-Veranstaltungen Sommer- oder Bürgerfeste.

Die Behörde setzt, soweit dies für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendig erscheint, die erforderlichen Auflagen fest.

Im wesentlichen werden – je nach Veranstaltung – zu folgenden Punkten Auflagen erteilt:

  • Veranstaltungsbeginn und -ende
  • Ausschank und Speisenabgabe
  • Toiletten
  • Ordnungsdienst
  • Brandschutz
  • Rettungswege
  • Erste Hilfe
  • Höchstbesucherzahl
  • Musikdarbietungen
  • Versicherungen

Die Veranstaltung ist beim Ordnungsamt der Stadt Dachau anzuzeigen.

In jedem Fall sollte die Veranstaltungsanzeige frühzeitig erstattet werden, damit alle Fragen geklärt werden können.

Die gesetzliche Wochenfrist reicht in der Praxis für eine ordnungsgemäße Prüfung oftmals nicht aus.

Sollen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen Speisen und Getränke abgegeben werden, ist zu prüfen, ob neben der Veranstaltungsanzeige nicht auch eine gaststättenrechtliche Gestattung beantragt werden muss.

Für diese Gestattung finden Sie hier weitere Informationen bzw. wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Dachau.

Rathaus II,Zi. 105

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Die Aufstellung von Plakaten auf öffentlichen Verkehrsflächen richtet sich nach den Bestimmungen der städtischen Plakatierungsverordnung.

Kommerzielle Werbung ist i.d.R. untersagt.

Details hierzu erfahren Sie vom unten genannten Ansprechpartner.

Rathaus II,Zi. 104

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Das Ordnungsamt ist zuständig für den Vollzug der Verordnung der Stadt Dachau über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen, die Reinigung der Gehbahnen und die Sicherung zur Winterszeit.

Gemäß § 9 der Verordnung sind die Anlieger verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken in einem sicheren Zustand zu erhalten. Dies schließt im Herbst das Beseitigen von herabgefallenem Laub und im Winter das Räumen von Schnee und Eis ein.

Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss um das Grundstück eine 1,00 Meter breite Gehbahn für den Fußgängerverkehr freigehalten werden.Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke, nicht befahrene Wohn- und Verbindungswege und Wegflächen vor Geschäften.

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen (zum Beispiel Streusalz u. ä.) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Lediglich bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen, starken Steigungen oder bei Eisregen/Blitzeis) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Ist ein Anlieger wegen Alters, Krankheit oder aus beruflichen Gründen nicht in der Lage, seiner Pflicht nachzukommen, dann hat er rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass sie von einer anderen Person erfüllt wird.

Sofern es die Witterungsverhältnisse erfordern, ist mehrfach am Tage zu räumen und zu streuen.

Bei Unfällen haftet der jeweilige Anlieger.

Beschreibung

Ratten übertragen Infektionskrankheiten und werden deshalb als „Gesundheitsschädlinge“ im Sinne des Infektionsschutzrechts bekämpft.

Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Arealen, auf denen Ratten auftreten, werden – unabhängig von der Herkunft der Tiere – angehalten, geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen bzw. durch Fachfirmen durchführen zu lassen.

Bei öffentlichen Grundstücken, die unter der Verwaltung der Stadt Dachau stehen, ergehen intern entsprechende Mitteilungen an die jeweiligen Fachabteilungen der Stadtverwaltung, diese beauftragen dann geeignete Fachfirmen.

Benötigte Daten

Möglichst genaue Angaben zu Ort und Zeit der Beobachtungen

Gebührenrahmen

Die Kosten für die Bekämpfung auf öffentlichen Grund übernimmt die Stadt Dachau

Kosten für Rattenbekämpfungsmaßnahmen auf Privatgrund müssen von den jeweiligen Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten selbst getragen werden.

Fragen & Antworten

Kann der Befall durch andere Nager wie beispielsweise Mäuse gemeldet werden?
Nein, es werden ausschließlich Meldungen zum Rattenbefall entgegen genommen.

Wie entsorge ich meine Abfälle richtig?
Entsorgen Sie Müll ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter – niemals daneben. Lagern Sie Müllsäcke mit Lebensmittelabfällen oder unsauberen Verpackungen bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich. Halten Sie Abfallbehälter immer fest verschlossen. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen. Auch Kompostbehälter im Garten sollten gegebenenfalls verschlossen gehalten werden.

Wie entsorge ich Speisereste?
Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette. Gewerbebetriebe benötigen für Speisereste eine gesonderte Speiserestetonne. Speisereste gewerblicher Herkunft dürfen nicht in die städtische Biotonne gegeben werden.

​Was ist bei der Fütterung von (Haus-)Tieren zu beachten?
Lassen Sie für Haustiere vorgesehene Futterquellen nicht unkontrolliert offen stehen. Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit. Füttern Sie keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen (insbesondere keine Tauben, Enten oder Eichhörnchen). Zurückbleibende Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.

Rechtliche Grundlagen

§ 16 Infektionsschutzgesetz

Rathaus II,Zi. 104

Aus Gründen der Verkehrssicherheit haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken darauf zu achten, regelmäßig Anpflanzungen aller Art auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Insbesondere auch für Rad- und Gehwegbenutzer muss die Verkehrssicherheit gewährleistet werden. Deshalb gilt die Vorschrift nicht nur entlang von öffentlichen Straßen, sondern auch an Privatstrassen- und wegen.  

Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung nicht im angemessenen Zeitraum nach, so kann die Stadt Dachau dies im Rahmen einer Ersatzvornahme tätigen, welche dann in Rechnung gestellt wird.  

Meldung Sie uns Ihr Anliegen

Stellen Sie eine Beeinträchtigung durch Bepflanzungen, welche auf öffentlichen Grund ragen, fest, können Sie uns diese gerne über das Bürgeranliegenmanagementsystem mitteilen.

Die Stadt Dachau ist als Sicherheitsbehörde auch unterstützend für das Landratsamt Dachau tätig bei der Abwehr von Katastrophen und großen Schadensfällen.

Hochwasser

Infolge des Klimawandels müssen wir uns auf die Zunahme von Unwettern und Naturkatastrophen vorbereiten. Starkregen und Hochwasser können zu großen Schäden an Gebäuden, Hausrat oder Inventar führen. Folgende Hinweise sollen Ihnen helfen, sich besser auf eine Hochwassersituation vorzubereiten:

Wie kann ich mich grundsätzlich auf ein Hochwasser vorbereiten?

  • Informieren Sie sich frühzeitig über Ihr persönliches Hochwasserrisiko.
  • Sichern Sie sich gegen mögliche finanzielle Schäden ab (in Form einer Elementarschadenversicherung für Gebäude und Hausrat).
  • Machen Sie sich Gedanken, wie Sie Hilfsbedürftige, Kinder oder Haustiere aus der Gefahrenzone evakuieren könnten.
  • Identifizieren Sie Schwachstellen am Gebäude und nutzen Sie Sandsäcke, Schalbretter, wasserfeste Sperrholzplatten und Silikon zum Schutz des Hauses.
  • Lagern Sie keine Wertgegenstände und Dokumente im Keller.

Wie kann ich mich verhalten, wenn ein Hochwasser in meiner Gegend angekündigt wird?

  • Verfolgen Sie die aktuellen Wetter- und Hochwasserwarnungen.
  • Versichern Sie sich, dass keine gefährlichen Stoffe oder Chemikalien ins Wasser gelangen können.
  • Bringen Sie wertvolle Gegenstände in Räumlichkeiten, die vom Hochwasser nicht erreicht werden können.
  • Überprüfen Sie, ob Sie genügend Vorsorgemaßnahmen getroffen haben (z.B. ausreichend Lebensmittel und Trinkwasser, Taschenlampe, Campingkocher).
  • Räumen Sie Ihre Kellerräume, in die Grundwasser eindringen könnte.

Wie verhalte ich mich bei einem Hochwasser?

  • Versuchen Sie, Ruhe zu bewahren.
  • Achten Sie auf Durchsagen im Radio und von Lautsprecherwagen und informieren Sie sich über eine Warn-App (NINA oder KATWARN) über aktuell erforderliche Maßnahmen und Sperrungen.
  • Helfen Sie anderen, aber bringen Sie sich dabei selbst nicht in Gefahr.
  • Halten Sie sich nicht im Keller oder in einer Tiefgarage auf.
  • Schalten Sie elektrische Geräte und Heizungen in Räumen, die volllaufen können, ab.
  • Achten Sie beim Auspumpen von Gebäuden darauf, dass Sie das Wasser in Regenwasserkanäle (eckige Gitterform) oder auf Freiflächen ableiten. Öffnen Sie niemals (runde) Kanaldeckel, da diese ausschließlich für Schmutz- und Abwasser vorgesehen sind.

Wie verhalte ich mich nach dem Hochwasser?

  • Machen Sie eine Bestandsaufnahme sowie Fotos von den entstandenen Schäden für die Versicherung.
  • Räumen Sie Wasserreste und Schlamm aus dem Haus.
  • Versuchen Sie, die Räume so schnell wie möglich zu trocknen, um Schimmel und weitere Folgeschäden zu vermeiden.
  • Überprüfen Sie, ob eventuelle Schadstoffe freigesetzt wurden, und verständigen Sie wenn nötig die Feuerwehr.
  • Entfernen Sie stehendes Wasser und Überschwemmungsreste, um Insekten- und Schädlingsbefall zu vermeiden.

Das Landratsamt Dachau hat im März 2025 einen Flyer mit Informationen über Hochwasserschutz herausgebracht:

Hilfreiche Links

Vor, während und nach dem Hochwasser – Das können Sie als Bürger tun!

Allgemeine Informationen
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe:

Verkehr in Dachau

In Dachau wurden, um die Parksituation in bestimmten Bereichen zu erleichtern, Bewohnerparkzonen eingerichtet.

Die Bewohnerparkzonen sollen für Entlastung sorgen und den Anwohnern wieder ausreichende Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen bereitstellen.

Folgende Regelungen sind beim Parken sowie bei der Beantragung eines Parkausweises innerhalb der Bewohnerparkzone zu beachten:

 

Parkausweis für Bewohner

Jeder, der innerhalb der Bewohnerparkzone mit Wohnsitz gemeldet und über 18 Jahre alt ist, einen Führerschein besitzt, Halter eines PKW ist sowie über keinen ausreichenden Stellplatz auf dem eigenen Grundstück verfügt, kann bei der Stadt einen Parkausweis beantragen. Antragsberechtigt sind nur die Anlieger, bei denen die Erschließung (Zufahrt) über die Zone erfolgt.

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt wahlweise:

  • ein Jahr (30 €)
  • zwei Jahre (60 €)

Auf einem Ausweis lassen sich bis zu drei Kennzeichen vermerken – diese drei Autos können dann je nach Bedarf und im Wechsel in der Bewohnerparkzone abgestellt werden.

Mit dem gültigen Bewohnerparkausweis dürfen die Bewohner ihr Auto in der jeweiligen Bewohnerparkzone in allen entsprechend beschilderten Bereichen abstellen.

Rahmenbedingungen für Parkausweise

  • Jede Bewohnerin/ jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis.
  • Pro Fahrzeug wird nur eine Parkberechtigung erteilt. Es ist nicht möglich, dasselbe Fahrzeug in verschiedenen Parkausweisen und mehreren  Gebieten eintragen zu lassen.
  • Anhänger, Busse und Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vorrangig zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, können nicht in den Bewohnerparkausweis eingetragen werden. Wohnmobile können nur in atypischen Fällen eingetragen werden, wenn beispielsweise keine anderen Fahrzeuge (Pkw) zur Verfügung stehen. Zu Ihrem Antrag müssen Sie eine ausführliche Begründung einreichen.
  • Handelt es sich beim Fahrzeughalter/ bei der Fahrzeughalterin um Ihren Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin, müssen Sie einen Nachweis vorlegen, dass Sie berechtigt sind, das Fahrzeug privat zu nutzen und dass Sie die Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern.
  • In einen Parkausweis können bis zu drei (auf den Antragsteller zugelassene) Fahrzeuge eingetragen werden.
  • Handelt es sich um das Fahrzeug einer Privatperson, zum Beispiel eines Angehörigen, müssen Sie plausibel darlegen, aus welchen Gründen der Fahrzeughalter/ die Fahrzeughalterin Ihnen das Fahrzeug dauerhaft überlässt, statt es selbst zu nutzen.

Parkausweis für Gewerbetreibende

Gewerbetreibende und Selbstständige, deren Sitz innerhalb einer Bewohnerparkzone ist, haben Anspruch auf je einen Ausweis. Dieser kostet wahlweise für ein Jahr 120,00 € und für zwei Jahre 240,00 €.

Informationen für Pendler und Besucher

Wollen Pendler, Besucher oder Beschäftigte ansässiger Einrichtungen ihr Auto in der Bewohnerparkzone abstellen, müssen sie künftig ein Parkticket lösen. An den neu aufgestellten Parkscheinautomaten kostet jede angefangene Stunde 0,50 € – und zwar ohne Höchstparkdauer von Montag bis Freitag zwischen 9 und 18 Uhr.

Wer es gerne bequemer hat, der kann das Angebot des Handyparkens in Anspruch nehmen. Hierbei wird die Parkgebühr bargeldlos über das Mobiltelefon entrichtet. Detaillierte Informationen dazu finden sich an den Parkscheinautomaten oder unter http://www.smartparking.de/fuer-verbraucher/.

Rathaus II,Zi. 106

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Voraussetzungen

Als im sozialen Dienst Tätige sind Personen oder Organisationen anzusehen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und deshalb auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs und auf eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung ihrer Betreuungsaufgaben an Einsatzorten in Dachau zwingend angewiesen sind.

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag wird nur durch die Organisation selbst (das ist der Verband, der Verein oder das Unternehmen) gestellt, nicht durch einzelne Mitarbeiter.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einzureichen sind Fotokopien

  • des Nachweises über die Hilfs- bzw. Pflegetätigkeit (z.B. Zulassung oder Versorgungsvertrag der Krankenkasse)
  • des Kfz.-Scheines jedes Fahrzeuges, für das eine Genehmigung beantragt wird, einschl. der technischen Daten der Fahrzeuge

Erforderlich ist auch eine Beschreibung der Tätigkeit, soweit diese nicht aus dem erforderlichen Nachweis ersichtlich ist.

Welche Kosten fallen an?

Die Gebühr wird je Antrag wie folgt festgesetzt:

  • je Parkausweis (max. 2 Kennzeichen): 30.- Euro 
  • Umschreibung (Ändern, Löschen oder Hinzufügen eines Kennzeichens in einem vorhandenen gültigen Ausweis): 10.- Euro je Ausweis

Wo darf geparkt werden?

Der Genehmigungsbescheid enthält eine abschließende Auflistung der Bereiche, in denen unter Beachtung der Bedingungen das Parken erlaubt ist. Unter anderem ermöglicht die Genehmigung das Parken im eingeschränkten Haltverbot und Parkscheinautomaten, in Parkscheibenbereichen und gegebenenfalls unter Einbeziehung des Gehweges.

Rathaus II,Zi. 106

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Voraussetzungen

Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich nur von Handelsvertretern beantragt werden, die an Einsatzorten in Dachau auf ein oder mehrere Fahrzeuge zwingend angewiesen sind, weil zum Beispiel mehrere Koffer zu transportieren sind. Über die Erteilung einer Genehmigung wird aber stets nach einer Einzelfallprüfung entschieden.

Wer stellt den Antrag?

Der formlose Antrag wird durch die Firma selbst (das ist das Unternehmen, der Betrieb oder der Auftraggeber) gestellt, nicht durch einzelne Mitarbeiter.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einzureichen sind Fotokopien

  • der Gewerbeanmeldung
  • des Kfz-Scheines jedes Fahrzeuges, für das eine Genehmigung beantragt wird einschl. der technischen Daten der Fahrzeuge

Erforderlich ist auch eine Beschreibung der Tätigkeit, soweit diese nicht aus der Gewerbeanmeldung ersichtlich ist.

Welche Kosten fallen an?

Die Gebühr wird je Antrag wie folgt festgesetzt:

  • je Parkausweis (max. 2 Kennzeichen): 150,00 Euro
  • Umschreibung (Ändern, Löschen oder Hinzufügen eines Kennzeichens in einem gültigen Ausweis): 10,00 Euro je Ausweis 

Wo darf geparkt werden?

Der Genehmigungsbescheid enthält eine abschließende Auflistung der Bereiche, in denen unter Beachtung der Bedingungen das Parken erlaubt ist. Unter anderem ermöglicht die Genehmigung das Parken im eingeschränkten Haltverbot, in Parkscheibenbereichen und gegebenenfalls auch unter Einbeziehung des Gehweges.

Rathaus II,Zi. 106

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Voraussetzungen

Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich nur von solchen Handwerksbetrieben beantragt werden, die in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt sind sowie denjenigen, die eine zu den dort genannten Berufen absolut vergleichbare Tätigkeit ausüben (z.B. Wartungsdienste, Firmen, die Großgeräte installieren usw.).

Zusätzlich kommen nur solche Handwerker oder Handwerksbetriebe in Frage, die an Einsatzorten in Dachau auf ein oder mehrere Fahrzeuge als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug und Materialien oder aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit zwingend angewiesen sind.

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag wird durch die Firma selbst (das ist das Unternehmen, der Betrieb oder der Auftraggeber) gestellt, nicht durch einzelne Mitarbeiter.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einzureichen sind Fotokopien

  • der Gewerbeanmeldung, der Handwerkskarte, oder dem Eintrag aus der Handwerksrolle
  • des Kfz-Scheines jedes Fahrzeuges, für das eine Genehmigung beantragt wird
  • erforderlich ist auch eine Beschreibung der handwerklichen oder vergleichbaren  Tätigkeit, soweit diese nicht aus den anderen Unterlagen ersichtlich ist

Welche Kosten fallen an?

Die Gebühr wird je Antrag wie folgt festgesetzt:

  • je Parkausweis (max. 2 Kennzeichen): 150,00 Euro
  • Umschreibung (Ändern, Löschen oder Hinzufügen eines Kennzeichens in einem vorhandenen gültigem Ausweis): 10,00 Euro je Ausweis

Wo darf geparkt werden?

Der Genehmigungsbescheid enthält eine abschließende Auflistung der Bereiche, in denen unter Beachtung der Bedingungen das Parken erlaubt ist. Unter anderem ermöglicht die Genehmigung das Parken im eingeschränkten Haltverbot und Parkscheinautomaten, in Parkscheibenbereichen, und gegebenenfalls unter Einbeziehung des Gehweges.

Rathaus II,Zi. 106

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Wenn Sie öffentliche Verkehrsflächen für Foto- oder Filmaufnahmen benutzen möchten, benötigen Sie eine Drehgenehmigung.

Ihr Antrag sollte spätestens 10 Tage vor Drehbeginn vorliegen.

Details sowie Fragen bezüglich der Drehgenehmigung können im Gespräch mit dem jeweiligen Ansprechpartner geklärt werden.

Rathaus II,Zi. 105

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Schulwegpläne

Das Ordnungsamt ist als Verkehrsbehörde auch zuständig für alle Fragen der Verkehrssicherheit.

Die Stadtverwaltung Dachau erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundschulen, den dortigen Schulweghelferbeauftragten, der Polizei und weiteren Beteiligten jeweils Schulwegpläne, in denen Gefahren auf dem Schulweg dargestellt und wertvolle Tipps gegeben werden.

Diese Pläne liegen nun für alle vier Grundschulen im Stadtgebiet vor und können als pdf-Dateien hier eingesehen werden.

Für die Zukunft sind – je nach Bedarf – Aktualisierungen dieser Pläne vorgesehen.

Schulweghelfer

Zur Sicherheit der Kinder in den ersten Klassen der Grundschulen sucht die Stadt Dachau dringend Schulweghelfer. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit bezahlt die Stadt 5,10 Euro je Einsatz. Die tägliche Einsatzzeit beträgt 30 Minuten.

Rathaus II,Zi. 104

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Ihr Antrag sollte bei Großveranstaltungen mindestens drei Monate vorher vorliegen, bei kleineren Ereignissen spätestens vier Wochen vorher.

Dabei ist dem Ordnungsamt genau klarzulegen, welche Flächen benötigt und welche Straßensperrungen etc. gewünscht werden.

Bei diesen Ereignissen ist intensive Öffentlichkeitsarbeit vom Veranstalter zu leisten. Vor allem müssen die betroffenen Anwohner informiert werden.

Rathaus II,Zi. 105

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Sie müssen in einer verparkten Straße für einen Möbelwagen, für ein Liefer- oder Versorgungsfahrzeug oder für einen anderen Zweck eine freie Anfahrtszone schaffen ? Hierfür müssen Halteverbotsschilder aufgestellt werden.

Rechtslage

Amtliche Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden und sind nur rechtswirksam, wenn die zuständige Straßenbehörde die Genehmigung (= verkehrsrechtliche Anordnung) erteilt hat. Straßenverkehrsbehörde für Dachau ist das Ordnungsamt. Sie beantragen diese Genehmigung per E-Mail oder Post, mit dem Formular, das Sie hier herunterladen können.

Was Sie sonst noch wissen müssen

Die Haltverbotszeichen sind spätestens 96 Stunden vor ihrem Inkrafttreten aufzustellen. Der rechtzeitige Eingang Ihres Antrages – mindestens 4 Wochen vorher – ist deshalb erforderlich. Die Verkehrszeichen selbst können von der Stadt Dachau nicht zur Verfügung gestellt werden.

Es gibt aber in Dachau und Umgebung eine Reihe von Firmen, die für den Verleih und die Aufstellung der Verkehrszeichen ihre Dienste anbieten. Die jeweiligen Kosten erfragen Sie bitte direkt bei den jeweiligen Unternehmen.

Rathaus II,Zi. 106

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

abgestellte KFZ ohne Kennzeichen auf öffentlichen Straßen und Grund

Das Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (Art. 18b, 66 BayStrWG, §§ 8, 23 FStrG).

Durch verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge können insbesondere die Sicherheit und der Verkehrsfluss gefährdet, die Umwelt beeinträchtigt und das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werden. Die rasche Beseitigung dieser Fahrzeuge liegt deshalb im öffentlichen Interesse.

Zu den Kraftfahrzeugen, die nach straßen- oder abfallrechtlichen Bestimmungen verbotswidrig abgestellt werden, zählen: Schrottfahrzeuge, Fahrzeugwracks, betriebsunfähige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge ohne gültiges Kennzeichen. Weiterhin gelten als Kraftfahrzeuge auch Fahrzeuge, die hinter Kraftfahrtzeugen geführt werden (Anhänger).

Um verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge zu beseitigen, muss dem Verursacher die Möglichkeit gegeben werden, sein Kraftfahrzeug selber zu beseitigen.
Die Aufforderung zur Beseitigung geschieht in Form eines orangefarbenen Aufklebers, der von Seiten der Kommunalen Verkehrsüberwachung angebracht wird.

Wird dieser Aufforderung innerhalb von vier Wochen nicht nachgekommen, gilt das Kraftfahrzeug als Abfall (Art. 31 BayAbfG i. V. m. § 20 Abs. 3 KrWG) und kann auf Kosten des Verfügungsberechtigten sichergestellt und verwertet werden.
Das Ordnungsamt meldet das Kraftfahrzeug an dem Landratsamt, welches das Kraftfahrzeug dann entfernt.

 

Meldung von abge­stellten Fahrzeugen

Möchten Sie ein verbotswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug melden, können Sie uns dies über das Bürgeranliegenmanagementsystem mitteilen. Wir bitten um Angabe folgender Daten:

  • Standort
  • amtliches Kennzeichen (soweit vorhanden)
  • Fahrzeugtyp
  • Fahrzeugmarke
  • Farbe
  • sonstige Besonderheiten
  • Foto des betroffenen Fahrzeugs

Rathaus II,Zi. 106

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Rathaus II, Zi. 103

Abteilung 1.4 Ordnungsamt