Bauen in Dachau

Stadtbauamt

Die Große Kreisstadt Dachau, so wie wir sie kennen – mit ihren Straßen und Häusern, den Bäumen, aber auch den Versorgungseinrichtungen, ist ein Stück gebauter Lebensraum.

Die Ausgestaltung dieses Lebensraumes zu koordinieren und überwachen ist Aufgabe des Stadtbauamtes.

Nicht nur der Bau neuer Häuser, auch die Pflege und Erhaltung von Bauwerken und Grünanlagen gehören in den Zuständigkeitsbereich des Amtes. Hinzu kommt die Planung, Erstellung und Wartung von vielen unsichtbaren Einrichtungen, den meist unterirdisch verlaufenden Lebensadern einer Stadt.

Die einzelnen Aufgabenbereiche des Stadbauamtes sind in folgende Abteilungen gegliedert.

Stadtplanung

Sämtliche Fragen zur räumlichen Entwicklung (Siedlung, Verkehr, Naturraum) werden von uns bearbeitet. Hier werden die oftmals entgegenstehenden Zielvorstellungen bzw. Bedarfe der Stadtgesellschaft koordiniert und fortlaufend zu einer möglichst abgewogenen räumlichen Planung entwickelt.

Bei der informellen Planung werden vorbereitende Planungen zur zukünftigen Entwicklung von einzelnen Quartieren oder der gesamten Stadt mit ihren räumlichen Verflechtungen in die Umgebung bearbeitet – oftmals mit intensiver Einbindung der Bürgerschaft.

Im Rahmen der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) werden  auch städtebauliche Verträge (§ 11 BauGB) sowie Durchführungsverträge zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) vorbereitet. Die dabei zu beachtenden Regelungen zur sozialgerechten Bodennutzung finden Sie bei Dachauer Grundsätze der Baulandentwicklung.

Darüber hinaus ist die Stadtplanung Ansprechpartner für Fragen zur Stadtgestaltung und für Fachplanungen. Zudem werden Satzungen gemäß §§34 und 35 des Baugesetzbuches erarbeitet. 

Mit dem geographischen Informationssystem (GIS) werden Karten und Pläne zur Entscheidungsfindung rathausweit zur Verfügung gestellt. Alle grundlegenden planerischen Daten (beispielsweise die digitale Flurkarte, Luftbilder, überörtliche Planungen oder der Stadtplan) werden hier vorgehalten und gepflegt.
Die Konzeption der Einführung eines Web-GIS und 3D-GIS ist in Vorbereitung.
 

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und festzulegen. 

Die Bauleitplanung wird unterteilt in die vorbereitende Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan und die verbindliche Bauleitplanung durch Bebauungspläne bzw. Satzungen. 

Die Stadt stellt Bauleitpläne auf, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das „Aufstellungsverfahren“ ist im Baugesetzbuch detailliert geregelt. Dort ist im Regelfall eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die öffentliche Auslegung der Planentwürfe. Die Bürgerbeteiligungsverfahren werden durch öffentliche Bekanntmachung angekündigt. Im Internetangebot der Stadt finden Sie diese Ankündigungen unter „Aktuelles & News“.

Alle Unterlagen zu laufenden Bürgerbeteiligungen sind im Bereich „Bürgerbeteiligung“ zu finden.

Die Baunutzungsverordnung ist eine ergänzende Regelung zum Baugesetzbuch. Kernpunkt der Regelungen ist die planerische Festlegung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. 

Der Planzeichenverordnung können Sie entnehmen, welche Planzeichen (Darstellungen, Farben, etc.) in den Bauleitplänen üblicherweise verwendet werden.

Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der gesamten Stadt dar. Aus dem Flächennutzungsplan kann abgelesen werden, wo Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Flächen für den Gemeinbedarf (z.B. für Schulen und Kindergärten), Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft, Wald, Wasserflächen, Verkehrsflächen sowie Versorgungsflächen und sonstige Nutzungen geplant sind.

Die Flächennutzungsplanung ist langfristig angelegt. Der Flächennutzungsplan wurde im Jahre 1989 von der Regierung von Oberbayern genehmigt. Seitdem wurden mehrere Teiländerungen durchgeführt, die ebenfalls die Zustimmung der Regierung von Oberbayern benötigten.
Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für die Behörden, hat aber keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Bürger.

Der aktuelle Stand des Flächennutzungsplans wird mithilfe des Geographischen Informationssystems in der Stadtverwaltung vorgehalten und digital fortgeschrieben.

Der zugehörige Erläuterungsbericht gibt in Textform Auskunft über die Darstellungen und begründet die Planzeichnung. Die Unterlagen können Sie im Sachgebiet Stadtplanung einsehen. Unsere Mitarbeiter stehen für Auskünfte über den Inhalt während der Öffnungszeiten des Rathauses oder nach Vereinbarung zur Verfügung.

Der Stadtrat hat am 10.12.2019 den Beschluss gefasst, dass auf Grundlage der Ziele des Räumliches Leitbildes Dachau die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans durchgeführt werden soll. Die Einleitung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 05.10.2021 beschlossen. Die Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB erfolgte am 21.12.2021.

Seither wurde die Planzeichnung zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan fachlich durchgearbeitet und verwaltungsintern innerhalb des Stadtbauamtes, sowie mit den Stadträten in einer Stadtratsklausur und zwei Lenkungsgruppensitzungen abgestimmt.
Bis Sommer 2023 wurde eine „xplanungs“-konforme Planzeichnung erstellt. Diese wurde im Stadtrat am 14.11.2023 insoweit gebilligt, dass auf der Grundlage dieser Planzeichnung der Vorentwurf des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan ausgearbeitet werden soll.
Weitere Informationen zum Projekt Neuaufstellung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan finden Sie unter: Laufende stadtplanerische Projekte – Stadt Dachau

Die rechtskräftigen Flächennutzungsplanänderungen in dieser Übersicht sind in der Download-Fassung des Flächennutzungsplanes bereits eingearbeitet.

Ein Bebauungsplan setzt für einen räumlich genau begrenzten Teilbereich des Stadtgebiets rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. Der unten zum Download bereit gestellten Übersicht der Bebauungspläne können Sie entnehmen, wo im Stadtgebiet rechtsverbindliche Bebauungspläne vorliegen. 

Der Bebauungsplan besteht aus einer Planunterlage, in der durch Zeichnung und Text festgesetzt wird, welche Nutzung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrsflächen, Grünflächen und mehr. 

Aus dem Bebauungsplan können Sie daher beispielweise ablesen, welche Nutzungsarten, wie viele Geschosse und welche Bebauungsdichten für die einzelnen Grundstücke festgesetzt sind. 

Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Er wird vom Stadtrat als Satzung beschlossen. 

Jedem Bebauungsplan ist eine Begründung beigefügt, in der die Ziele, Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes dargelegt sind. 

Alle Originale der rechtsverbindlichen Bebauungspläne können Sie in der Abteilung Stadtplanung einsehen. Unsere Mitarbeiter stehen für Auskünfte über deren Inhalt während der Öffnungszeiten des Rathauses und nach Vereinbarung zur Verfügung. Die laufenden noch nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis:

Vor Nutzung der nachfolgenden Bauleitplanauskünfte beachten Sie bitte unbedingt die Informationen zur Nutzung der Bebauungsplanfassungen.

Unter diesem Begriff werden alle Planungen verstanden, die nicht das förmliche Bauleitplanverfahren und nicht deren rechtliche Bindungswirkung entfalten. 
Mittels einer vorab erstellten informellen Planung wird häufig ein förmliches Bauleitplanverfahren vorbereitet. 

Als Voruntersuchung bzw. Entwicklungs-, Rahmen- oder Strukturplanung werden die Vorgaben, Grundzüge und Eckwerte der nachfolgenden Bauleitplanung ermittelt und aufgezeigt. Je nach Planungsinhalt und Planungsziel wird die informelle Planung unter Beteiligung und Mitwirkung von Bürgern, bestimmten Gruppierungen oder Interessensträgern erarbeitet. Der Stadtrat entscheidet hierüber.

Bürgerbeteiligungen werden für wichtige Plangebiete vorbereitet und durchgeführt. Ziel ist die breite Einbindung der Öffentlichkeit in die Planungsbedarfe und Planungsziele.

Für die Ermittlung des planerischen Handlungsspielraums, für die Zielfindung und für die Ausräumung von Zielkonflikten ist dieses Vorgehen sehr hilfreich. Es erleichtert die Meinungsbildung im Stadtrat bzw. dient der Abklärung eines Planungsvorhabens zwischen Projektträger, Betroffenen und Stadt. 

Informelle Planungen können jedoch die förmliche Bauleitplanung mit ihrem vorgeschriebenen Beteiligungsablauf nicht ersetzen, wenn ein Planungsziel verbindlich umgesetzt werden soll. 

Das Räumliche Leitbild Dachau, das Gewerbeflächenentwicklungskonzept, die städtebauliche Rahmenplanung für Augustenfeld Nord, das Planungsgutachten Mitterndorf und das Entwicklungskonzept Bahnhof Dachau sind Beispiele für informelle Planungen, die in den letzten Jahren durchgeführt wurden. Im Rahmen der integrativen Stadtentwicklung wurden bereits verschiedene informelle Planungen angeregt, die weiterentwickelt oder umgesetzt werden. Städtebauliche Ideenwettbewerbe, wie für das Baugebiet Udldinger Weiher oder die MD-Papierfabrik werden von der Stadt selbst oder in Abstimmung mit der Stadt durchgeführt.

10 Fragen und Antworten: 

  1. Was bedeutet „Dachauer Grundsätze der Baulandentwicklung?“
  2. Warum braucht Dachau eine sozialgerechte Bodennutzung?
  3. Was sind Folgelasten bzw. Folgekosten?
  4. Was ist der „Pauschalbetrag“ und wie wurde er ermittelt?
  5. Wo und ab welcher Flächengröße werden die Dachauer Grundsätze angewendet?
  6. Was ist unter „Dachauer Modell zur Wohnraumförderung“ zu verstehen und wie funktioniert es?
  7. Welche technischen Standards sind beim Dachauer Modell zu beachten?
  8. Welche Verträge sind erforderlich?
  9. Wen betreffen die Regelungen und wer sind „Planungsbegünstigte“?
  10. Wie sieht der zeitliche Ablauf aus?

 

1. Was bedeutet „Dachauer Grundsätze der Baulandentwicklung“?

Der Begriff „Dachauer Grundsätze der Baulandentwicklung“ bezieht sich auf die vom Stadtrat gewollte und beschlossene „sozialgerechte Bodennutzung“ für neue Wohnbauprojekte im gesamten Stadtgebiet Dachau. Die sozialgerechte Bodennutzung wird in anderen Städten bereits seit vielen Jahren erfolgreich praktiziert und ist in München unter dem Begriff „SoBoN“ bekannt. Ziel ist, dass bei Neuausweisung von Wohnflächen auch ein Teil der Wohngebäude für den kostengünstigeren bzw. geförderten Wohnungsbau bereitgestellt wird und die Kosten für die soziale Infrastruktur vom Investor mitbezahlt werden. In der Regel werden insgesamt 30% der neugeschaffenen Wohnbaufläche für den geförderten Wohnungsbau bereitgestellt. Dabei soll regelmäßig ein Anteil von 20% der neugeschaffenen Wohnbaufläche für den geförderten Mietwohnungsbau entsprechend dem staatlichen Modell der einkommensorientierten Förderung (EOF) und 10% für das „Dachauer Modell zur Wohnraumförderung“ mit geförderten Eigentumswohnungen verwendet werden. Eine Flexibilisierung zwischen diesen Prozentanteilen erlaubt auch andere Modelle des geförderten Wohnungsbaus, wie etwa genossenschaftliches Wohnen oder Ähnliches.
 

2. Warum braucht Dachau eine sozialgerechte Bodennutzung?

Die Stadt hat die Aufgabe, eine geordnete Entwicklung in der Gemeinde sicher zu stellen: Die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von kinderreichen Familien, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sind bei der Planung zu berücksichtigen. Durch die weiterhin hohe Wohnraumnachfrage mit ansteigenden Preisen gibt es für Haushalte mit geringerem Einkommen erheblich weniger Wohnraumangebot im Stadtgebiet, was zur Verdrängung ins günstigere Umland führen kann. Zudem müssen die Lasten und Kosten getragen und finanziert werden, die bei der Neuausweisung von Bauland für die Stadt entstehen. Die Stadt Dachau braucht daher eine sozialgerechte Bodennutzung damit die Kosten, die der Stadt und damit auch dem Steuerzahler durch die Neuausweisung von Wohnbauflächen entstehen, zu einem Teil von den Planungsbegünstigten übernommen werden sollen.

3. Was sind Folgelasten / Folgekosten?

Bei der Neuausweisung von Bauland entstehen für die Stadt in der Folge Lasten und auch Kosten, die als Folgelasten / Folgekosten bezeichnet werden: Neu hinzukommende Bürgerinnen und Bürger benötigen außer Wohnraum, Grün- und Freiflächen auch technische und soziale Infrastruktur. Zur technischen Infrastruktur zählen beispielsweise Wege / Straßen, öffentliche Buslinien sowie die Ver- und Entsorgung. Zur sozialen Infrastruktur zählen beispielsweise Einrichtungen für die Kinderbetreuung und Schulen, aber auch sonstige Einrichtungen für alle Altersgruppen. Dies alles muss von der Stadt zur Verfügung gestellt werden. Für die Folgekostenermittlung werden nur die Kosten für die soziale Infrastruktur mit den Kinder- und Schuleinrichtungen berücksichtigt.

4. Was ist der „Pauschalbetrag“ und wie wurde er ermittelt?

Der sogenannte „Pauschalbetrag“ ist der Anteil der Folgelasten für die neu ausgewiesene Wohnbaunutzung, der auf einen Quadratmeter neu geschaffener Geschossfläche für Wohnnutzung entfällt. Vom Eigentümer bzw. Investor, zu dessen Gunsten die Ausweisung neuer Wohnbaunutzung erfolgt, ist dieser Betrag zu leisten. Der Pauschalbetrag beträgt derzeit 78,73 €/m²; er bezieht sich auf den Datenstand zum Jahreswechsel 2016/2017. Für die Kostenberechnungen sind Daten von städtischen Kindertagesstätten, Grund- und Mittelschulen herangezogen worden. Der Stadtrat hat einen einheitlichen Pauschalbetrag festgelegt, damit nicht bei jeder Baulandausweisung die dadurch entstehenden Folgekosten, die von Planungsbegünstigten zu leisten sind, errechnet werden müssen. Dieser Pauschalbetrag wird zukünftig fortgeschrieben und an die Kostenveränderungen angepasst.

5. Wo und ab welcher Flächengröße werden die Dachauer Grundsätze angewendet?

Ab 500 m² neu geschaffener Geschossfläche für Wohnnutzung innerhalb eines Bebauungsplans bzw. innerhalb einer Satzung kommen die Dachauer Grundsätze zur Anwendung. Die Dachauer Grundsätze der Baulandentwicklung werden nur angewendet bei Neuschaffung von Baurecht für Wohnnutzung durch Bebauungsplan oder sonstiger Satzungen nach dem BauGB, nicht jedoch im Rahmen von Baugenehmigungen innerhalb bestehender Bebauungspläne und im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB.

6. Was ist unter „Dachauer Modell zur Wohnraumförderung“ zu verstehen und wie funktioniert es?

Das Dachauer Modell zur Wohnraumförderung, welches  für 10% der neugeschaffenen Wohnbauflächen zur Anwendung kommen soll, wurde insbesondere für Familien und Dachauer mit weniger Kaufkraft geschaffen. Es ermöglicht die vergünstigte Veräußerung von Eigenwohnraum an Bevölkerungsschichten, die regelmäßig keine staatliche Wohnraumförderung erhalten und auf dem freien Wohnungsmarkt nur geringe Erfolgsaussichten haben. Die Vergünstigung besteht aus einer Festlegung des Verkaufspreises auf 80% des durchschnittlichen Verkaufswertes neuer Eigentumswohnungen in Dachau. Die Wohnungen werden öffentlich ausgeschrieben und nach festgelegten Auswahlkriterien vergeben: Bewerber mit höherer Punktezahl genießen Vorrecht gegenüber Bewerbern mit niedrigerer Punktezahl. Punkte gibt es beispielsweise für Kinder im Haushalt, für die Einkommensklasse sowie für einen eventuellen Behinderungs- oder Pflegegrad des Antragsstellers oder seiner Angehörigen. Als weitere Entscheidungskriterien werden die bestehende Dauer des Hauptwohnsitzes in Dachau sowie ein Hauptberuf im Stadtgebiet herangezogen. Zur Sicherung des Förderzwecks sind die Begünstigten verpflichtet, ihren Wohnsitz im Regelfall für mindestens 15 Jahre in der erworbenen Wohnung zu behalten; ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer geförderten Eigentumswohnung besteht nicht.

Mehr zum Dachauer Modell zur Wohnraumförderung und zu den Richtlinien der Erwerberauswahl lesen Sie unten in der PDF-Datei.

7. Welche technischen Standards sind beim Dachauer Modell zu beachten?

Bei der Erstellung von vergünstigten Wohnungen sind Vorgaben zu bestimmten Standards einzuhalten wie beispielsweise die maximalen Wohnungs- und Raumgrößen, Barrierefreiheit, Anforderungen für die Nutzung durch Menschen mit Behinderung, Stellplatzzuordnung u.s.w.  Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFIV) ist Bestandteil der Standardkriterien.
 

8. Welche Verträge sind erforderlich?

Als Voraussetzung für die Ausweisung von Wohnbauland müssen zwischen der Stadt und den Planungsbegünstigten Verträge abgeschlossen werden. Zu Beginn wird die Grundlagenvereinbarung unterschrieben: hier werden die vom Stadtrat beschlossenen grundlegenden Inhalte und Eckpunkte für die gemeinsame Baulandentwicklung geregelt (Kosten, Lasten, Pflichten, Ziele,..). Im später darauf aufbauenden städtebaulichen Vertrag wird die gesamte Umsetzung der Baulandentwicklung im Einzelnen geregelt (genauere Regelungen beispielsweise zu Planungszielen, Grundstückswertfeststellung, Kostentragung, Folgekosten, Erschließung, Förderinhalte, Standards, Flächenzuordnung – und -Abtretung, Termine / Fristen,…). Dieser städtebauliche Vertrag wird in der Regel von einem Notar beurkundet.

Mehr zur Grundlagenvereinbarung lesen Sie unten in der PDF-Datei.
 

9. Wen betreffen die Regelungen und was sind „Planungsbegünstigte“?

Die Regelungen betreffen alle Personen, die am Prozess der Baulandentwicklung teilnehmen: Dies sind die Grundstückseigentümer, die Investoren und auch Käufer von vergünstigten Wohnungen. „Planungsbegünstigte“ sind Grundstückseigentümer oder Investoren, deren Grundstücke durch die Baulandentwicklung eine Wertsteigerung erhalten. Ihre Grundstücke können nach der Baulandentwicklung, das heißt nach Inkrafttreten des Bebauungsplans, zu einem wesentlich höheren Wert verkauft werden, als davor. Deshalb muss beispielsweise der Pauschalbetrag von den „Planungsbegünstigten“ gefordert werden. Deshalb muss beispielsweise der Pauschalbetrag von den Planungsbegünstigten gefordert werden. Insgesamt soll mindestens 1/3 des Bruttowertzuwachses  des Bodenwertes beim Eigentümer verbleiben.
 

10. Wie sieht der zeitliche Ablauf aus?

Der Stadtrat entscheidet über die grundlegenden Planungsziele der Stadtentwicklung im Stadtgebiet und somit auch über die Baulandentwicklung von Grundstücken.

  • Erster Schritt ist die Vorberatungsphase mit vorläufiger Abgrenzung eines Plangebietes und der Abschluss einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Stadt und den Planungsbegünstigten
  • Zweiter Schritt ist die Planungs- und Vertragsphase:
    • Zu Beginn erfolgt in der Regel der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und ggf. der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans als Voraussetzung für den Beginn aller Planungen. Es erfolgt in der Regel auch die gutachterliche Feststellung des Anfangswertes der Flurstücke im Planbereich.
    • Parallel zur Planung wird der städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt und den Planungsbegünstigten abgestimmt: Hier werden alle wesentlichen Themen, die zur konkreten Umsetzung der Planung erforderlich sind, geregelt und auch alle durch die Planung entstehenden Kosten ermittelt. Vor Vertragsabschluss wird das Endwertgutachten erstellt und die Angemessenheit überprüft. Bereits in dieser Phase sind sämtliche Planungsinhalte, Termine und Kostenwerte erfasst und geregelt.
    • Vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans wird der städtebauliche Vertrag nach Billigung durch den Stadtrat abgeschlossen und beurkundet.
    • Nach der öffentlichen Auslegung entscheidet der Stadtrat über den weiteren Planungsverlauf: Wenn sich keine wesentlichen Planungsänderungen ergeben, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden und der Bebauungsplan zur Rechtskraft gebracht werden. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans besteht Baurecht.
  • Dritter Schritt ist die Phase der Baureifmachung und der Objektplanung:
    Die Vertragsinhalte des städtebaulichen Vertrages werden jetzt schrittweise umgesetzt. In dieser Phase werden beispielsweise die erforderlichen öffentlichen Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt sowie die Ausführungsplanungen erstellt. Die Stadt schreibt zu einem Stichtag die zu vergebenden Wohnungen nach dem Dachauer Modell öffentlich aus und übergibt dem Eigentümer bzw. Investor eine Liste mit ausgewählten Förderberechtigten, mit denen dieser die Wohnungskaufverträge abzuschließen hat. Die Planung der geförderten Mietwohnungen nach EOF erfolgt in direkter Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern als Förderbehörde.
     
  • Vierter Schritt ist die Bau- und Umsetzungsphase: Sobald die Baugenehmigung vorliegt werden die Gebäude errichtet. Vor Fertigstellung der Gebäude mit geförderten Mietwohnungen werden die förderberechtigten Mieter ausgewählt und die neuen Wohnungen zugeteilt.
     
  • Fünfter Schritt ist die Abschlussphase: In dieser Phase werden sämtliche Abrechnungen erfasst und der Vollzug des städtebaulichen Vertrages kontrolliert, bis alle Vertragsinhalte vollzogen sind.

Die Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde zum Zwecke der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere zur Durchführung von Bauleitplanverfahren.

Das Baugesetzbuch ermöglicht der Stadt die Aufstellung von sonstigen städtebaulichen Satzungen: 

  • Innenbereichssatzungen als Abgrenzungssatzungen, Festlegungs- bzw. Entwicklungssatzungen und Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzungen (geregelt in § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch). 
  • Außenbereichssatzungen (geregelt in § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch)
 

Stadtbauamt

Abteilung 5.1 Stadtplanung

Tiefbau

Die Abteilung Tiefbau ist für die Planung und den Um-, Aus- und Neubau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der notwendigen Entwässerung zuständig.

Sie ist federführend bei der Erarbeitung des Verkehrsentwicklungsplanes und bei allgmeinen Verkehrsplanungen.

Die Erstellung von Verkehrsgutachten und die Unterbreitung von Vorschlägen für Problembereiche im Straßenverkehr gehören ebenfalls zum Aufgabenbereich.

Hierzu zählen z.B. Kreisverkehrsplätze, Umgestaltung von Kreuzungen, das Radwegenetz und Fußwegverbindungen.

Auch die Planung und Errichtung von notwendigen Hochwasserrückhaltungen gehören zum Zuständigkeitsbereich. 

Hinzu kommen die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen und die Verwaltung des ca. 157 km langen Straßennetzes, von ca. 100 Brückenbauwerken, aller Gewässer 3. Ordnung und Sonderbauwerken.

Des weiteren werden Straßenmarkierungen im Zuge von Neubaumaßnahmen geplant und vollzogen.

Zum Schutz der Umwelt kommt der Reinhaltung der Gewässer und des Grundwassers eine sehr große Bedeutung zu. Die Straßenentwässerung erfolgt bisher weitgehend über Regenwasserkanäle bzw. Sickerschächte. Die Abteilung Tiefbau betreibt derzeit ein ca. 85 km langes Regenwasserkanalnetz, in dem das Oberflächenwasser der Verkehrsflächen direkt dem Fließgewässer zugeführt wird.

Aus wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten wird nun vermehrt das Oberflächenwasser der Straßen und Plätze weitgehend über Entwässerungsmulden mit Oberbodenschicht bzw. über Rigolen versickert.

Im Stadtgebiet befindet sich ein Grundwasserpegelnetz mit 32 Messstellen, welche die Grundwasserhöhen aufzeichnen.

Fünf Messstellen davon sind mit Datenloggern und GSM-Datenübertragung ausgestattet. Die Grundwasserhöhen werden darüber 2x täglich aktualisiert.

Die Pegel befinden sich an folgenden Standorten:

  • Puchheimer Straße: GWP 172
  • Wiener Straße, Grünanlage: GWP 183
  • Hermann-Böcker-Straße: GWP 184
  • Aggensteinstraße, Geh- und Radwegunterführung: GWP 190
  • Sudetenlandstraße, Thiemannanlage: GWP 195

Stadtbauamt

Abteilung 5.2 Tiefbau

Stadtgrün, Umwelt und Stadtbauhof

Die Abteilung Tiefbau ist für die Planung und den Um-, Aus- und Neubau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der notwendigen Entwässerung zuständig.

Sie ist federführend bei der Erarbeitung des Verkehrsentwicklungsplanes und bei allgmeinen Verkehrsplanungen.

Die Erstellung von Verkehrsgutachten und die Unterbreitung von Vorschlägen für Problembereiche im Straßenverkehr gehören ebenfalls zum Aufgabenbereich.

Hierzu zählen z.B. Kreisverkehrsplätze, Umgestaltung von Kreuzungen, das Radwegenetz und Fußwegverbindungen.

Auch die Planung und Errichtung von notwendigen Hochwasserrückhaltungen gehören zum Zuständigkeitsbereich. 

Hinzu kommen die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen und die Verwaltung des ca. 157 km langen Straßennetzes, von ca. 100 Brückenbauwerken, aller Gewässer 3. Ordnung und Sonderbauwerken.

Des weiteren werden Straßenmarkierungen im Zuge von Neubaumaßnahmen geplant und vollzogen.

Zum Schutz der Umwelt kommt der Reinhaltung der Gewässer und des Grundwassers eine sehr große Bedeutung zu. Die Straßenentwässerung erfolgt bisher weitgehend über Regenwasserkanäle bzw. Sickerschächte. Die Abteilung Tiefbau betreibt derzeit ein ca. 85 km langes Regenwasserkanalnetz, in dem das Oberflächenwasser der Verkehrsflächen direkt dem Fließgewässer zugeführt wird.

Aus wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten wird nun vermehrt das Oberflächenwasser der Straßen und Plätze weitgehend über Entwässerungsmulden mit Oberbodenschicht bzw. über Rigolen versickert.

Leitung: Herr Ladehof

Stellvertretung: Herr Tischer

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 07.30 bis 12:00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag 07.30 bis 12.00 Uhr

Stadtbauhof Dachau

Otto-Hahn-Straße 3
85221 Dachau

Im Sachgebiet Haushalts- und Rechnungswesen werden die Verwaltungstätigkeiten, die Kosten- und Leistungsrechnungen, Kalkulationen und die Abrechnungen von internen Aufträgen bearbeitet.

Stadtgrün, Umwelt und Stadtbauhof Haushalts- und Rechnungswesen

Leitung: Herr Ladehof

Im Sachgebiet Stadtgrün und Umwelt wird mit einem Team von ca. 60 MitarbeiterInnen die Planung, der Bau und der Unterhalt von städtischen Park- und Grünanlagen, Spiel-, Bolzplätze und Freizeiteinrichtungen, Außenanlagen der städtischen Kindergärten und Grundschulen, Stadtbäume, Staudenpflanzungen und Wechselflor, Stadtwald und Erholungsgebiete, Naturschutz, Biotope und Ausgleichsflächen, Friedhöfe und Themen des Umweltschutzes bearbeitet.

  • Spielplätze und Freizeitanlagen
  • Grünanlagen und Erholungsgebiete
  • Stadtbäume
  • Blumenwiesen und Pflanzungen
  • Grünflächenpflege auf Friedhöfen
  • Biotope und Ausgleichsflächen
  • Umwelt- und Klimaschutz
  • Förderprogramme (können vorübergehend nicht beantragt werden)

 

Stadtgrün und Umwelt

Leitung: Herr Tischer

Stellvertretung: Herr Frost

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 07:30 – 12:00 Uhr

Im Sachgebiet Stadtbauhof wird mit einem Team von ca. 40 Mitarbeitern die Instandhaltung der städtischen Straßen und Gehwege, der Unterhalt der Gewässer, die Unterstützung bei städtischen Veranstaltungen, der Winterdienst, die Planung, Wartung und Pflege der Verkehrstechnik, die Wartung und Reparatur der städtischen Fahrzeuge und Maschinen in der eigenen Werkstatt und mit der eigenen Schreinerei viele Holzarbeiten für städtische Gebäude und Ausstattungen durchgeführt.

  • Ampelanlagen
  • Fundräder
  • Gewässerunterhalt
  • Kfz-Werkstatt
  • Parken (Bewohnerparkzone Augustenfeld)
  • Parken (Bewohnerparkzone Klinikum)
  • Schreinerei
  • Straßenreinigung
  • Kehrplan als PDF: Wann fährt wo die Straßenkehrmaschine? Wer den städtischen Reinigungstrupp unterstützen möchte, parkt beispielsweise seinen Wagen an den entsprechenden Tagen auf dem eigenen Grundstück statt auf der Straße.
  • Straßenunterhalt
  • Verkehrstechnik
  • Winterdienst

 

Stadtbauhof

Leitung: Herr Golder

Stellvertretung: Herr Heinisch

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 07:30 – 12:00 Uhr

Stellen Sie bei der Autofahrt ein Schlagloch fest, fällt Ihnen auf einem städtischen Spielplatz eine Verunreinigung auf, entdecken Sie einen überfüllten Mülleimer oder Sie stellen sonstige Beanstandungen fest, können Sie uns diese bequem über den städtischen Mängelmelder mitteilen.

Gerne können Sie uns hierüber auch Ihre Anregungen mitteilen.

Stadtbauamt

Abteilung 5.3 Stadtgrün, Umwelt und Stadtbauhof

Bauordnung, Kommunales Baurecht

Die Große Kreisstadt Dachau ist als Untere Bauaufsichtsbehörde sachlich und örtlich für alle Baugenehmigungsverfahren im Stadtgebiet Dachau zuständig.

In der Abteilung Bauaufsicht finden Sie eine kundenorientierte Beratung und kompetente Ansprechpartner für Fragen, die sich u.a. mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch, Städtebauförderungsgesetz, Denkmalschutzgesetz, um planungsrechtliche Beurteilung eines Grundstücks, Erschließung, Anträge auf Vorbescheid und Baugenehmigung, Gestaltung von Garagen und Stellplätzen befassen, um nur einen kurzen Überblick zu geben.

Weitere Aufgabenfelder betreffen die Abwicklung von Grundstücksangelegenheiten, die den öffentlichen Verkehrsraum betreffen und Straßenwidmungen.

Um einen guten Service und qualitative Dienstleistung für die Dachauer Bürger und die Architekten anzubieten, wurden in der Baugenehmigungsbehörde zwei Arbeitsteams eingerichtet, die als kompetente Anlaufstelle für alle Fragen des Baugenehmigungsverfahrens zur Verfügung stehen.

Der Zuständigkeitsbereich der beiden Teams gliedert sich wie folgt:

  • Team-West: westlich der Bahnlinie München Ingolstadt 
  • Team-Ost: östlich der Bahnlinie München Ingolstadt, einschließlich der Ortsteile Assenhausen, Lohfeld, Pellheim, Pullhausen, Steinkirchen und Webling

Ausnahme:

In Belangen des Denkmalschutzes ist das Team-West für das gesamte Stadtgebiet zuständig.

Von der Bauberatung über Planannahme, technische-, Verwaltungs- und Verfahrensfragen bis zu Nachfragen zum Stand laufender Verfahren ist hiermit eine räumlich und personell klar benannte Anlaufstelle zuständig.

Ansprechpartner Bauberatung Team West

Rathaus I,Zi. 319

Konrad-Adenauer-Straße 2-6
85221 Dachau


Dienstag, Donnerstag: 08:00 – 12:30 Uhr
sowie Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Ansprechpartner Bauberatung Team Ost

Rathaus I,Zi. 316

Konrad-Adenauer-Straße 2-6
85221 Dachau

 

Dienstag, Donnerstag: 08:00 – 12:30 Uhr
sowie Donnerstag:        14:00 – 18:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Der Bauantrag muss grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Die Erstschrift verbleibt bei der Bauaufsichtsbehörde, die Zweitschrift erhält der Antragsteller mit Bescheid über seinen Antrag zurück.

Bei baulichen Anlagen mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist gemäß §2 Satz 2 BauVorlV eine weitere Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet.

Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 6 BayBO verfahrensfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung, weil Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO Werbeanlagen legal auf bauliche Anlagen definiert.

Hinweis:

Entwässerungspläne sind bei den Stadtwerken Dachau einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Einen kleinen Auszug haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

  • Schriftlich eingereichter Bauantrag (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO)
  • Baubeschreibung (§ 9 BauVorlV)
  • Bauzeichunungen (§ 8 BauVorlV) im Maßstab 1 : 100 in 2-facher Ausfertigung
  • Grundriss aller Geschosse einschließlich des nutzbaren Dachraumes mit Angabe:
    • der vorgesehenen Nutzung der Räume
    • Lage der Kamine und Abgasleitungen
    • Art und Anschluss der Feuerstätten
    • ortsfeste Behälter für brennbare Flüssigkeiten und Gase
    • bei Erdgeschossgrundriss zusätzliche Grundstücksgrenzen, Baugrenzen, Baulinien, Abstandsflächen und Brandschutzabstände
  • Ansichten der geplanten baulichen Anlage 
  • Schnitte mit Angabe der Höhenknoten 
  • beglaubigter Abzug aus den Katasterkartenwerk (nicht älter als ein halbes Jahr); im Maßstab 1:1000 (nicht kleiner) – in 1-facher Ausfertigung (Katasterauszug ist im Vermessungsamt erhältlich) 
  • Lageplan mit Darstellung des Vorhabens auf Kopie des Katasterauszuges in 2-facher Ausfertigung – (gem. § 7 Abs. 2 BauVorlV) 
  • Bautechnische Nachweise gem. §§ 10, 11, 12 BauVorlV, z. B. Brandschutznachweis, Standsicherheitsnachweis sind erforderlich 
  • Auflistung der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben in 1-facher Ausfertigung (erhältlich im Vermessungsamt).
  •  

Um Sie als Bauherr zu unterstützen, welche Unterlagen Sie für einen Bauantrag/Vorbescheid benötigen, haben wir Ihnen eine Checkliste zur Vorprüfung des Bauantrags zusammengestellt.

Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Die Mitarbeiter der Baukontrolle haben in Ausübung ihres Amtes das Recht, Grundstücke und bauliche Anlagen auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten.

  • Ausführung des Bauvorhabens
  • Anforderungen an den Bau
  • Baugenehmigungsverfahren
  • Beratung in speziellen Fragen
  • Baukontrollen
  • Vollzug der BayBO
  • Brandschutz
  • Informationen zur Straßenerschließung
  • Widmungen
  • Straßenbenennungen
  • Straßen- und Wegerecht
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Feuerbeschau
  • Vorkaufsrecht
  • Abgeschlossenheitsbescheinigungen
  • Hausnummernvergabe
  • Teilungserklärungen
  • Veränderungs-/Fortführungsnachweise

Das Bauordnungsamt als Untere Denkmalschutzbehörde erteilt denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse und betreut das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege (LfD) bei der Abhaltung der monatlichen Sprachtermine zur Bürgerberatung, holt bei Bauanträgen in betroffenen Bereichen die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege ein, ahndet Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften.

 

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach §18 AwSV zu ergänzen.

Betreiberpflichten

Die nachfolgenden Angaben gelten für die oberirdische Lagerung von Heizöl.
Bei unterirdischen Anlagen und Anlagenteilen besteht generell Anzeige- und Prüfpflicht. Heizöl-Kellertanks gelten als oberirdische Lagerung.

Anzeigepflicht 

Der Betreiber hat den geplanten Betrieb, wesentliche Änderungen und die Stilllegung der Lageranlage der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen ab einer Lagerbehältergröße > 1.000 l bis 10.000 l und einer Lagermenge von mehr als 10.000 l.

Prüfpflicht 

Der Betreiber hat die Lageranlage von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen, ab einer Lagermenge von mehr als 10.000 l, oder ab einer Lagerung > 1.000 l bis 10.000 l die sich im Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet befindet. Im Überschwemmungsgebiet ist grundsätzlich eine einmalige Prüfung erforderlich.

Fachbetriebspflicht

Der Betreiber hat die Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung der Lageranlage von einem nach WHG anerkannten Fachbetrieb durchführen zu lassen, ab einer Lagerbehältergröße > 1.000 l bis 10.000 l und einer Lagermenge von mehr als 10.000 l.

Wann ist eine Anlage zu prüfen?

Anlagen sind zu prüfen (§ 46 AwSV Abs. 2)

  • bei der Inbetriebnahme, wesentlichen Änderungen und Stilllegung
  • alle 5 Jahre, bei unterirdischen Lagerungen in Wasserschutzgebieten alle 2,5 Jahre

Die Anlagen zum Lagern von Heizöl unterliegen dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AwSV).

Seit dem 01. August 2017 ist die Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe in Kraft. Die AwSV ersetzt die 16 bisher gültigen und mehr oder weniger unterschiedlichen Regelungen für den Boden- und Gewässerschutz in den Bundesländern (VAwS).

Bitte beachten Sie:

  • Die Bearbeitung ist kostenpflichtig. Pro angefangenen 30 Minuten (inkl. Vor- und Nachbereitung) werden 20,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet.
  • Es fallen keine Kosten an, falls die gewünschten Akten oder Unterlagen nicht zu ermitteln sind. Sie erhalten von uns anschließend unaufgefordert Nachricht.
  • Die Untere Bauaufsichtsbehörde wird den Antrag ergebnislos abschließen und Kosten erheben, wenn der vereinbarte Termin zur Einsichtnahme nicht wahrgenommen wurde.
  • Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, sonstiges amtliches Dokument) ist bei der Akteneinsicht vor Ort vorzulegen
  • Die Untere Bauaufsicht kann nur solche Unterlagen zur Einsichtnahme bereitlegen, die unter der o.g. Grundstücksbezeichnung im Archiv oder in der laufenden Akte vorhanden sind.
  • Es besteht nur ein Anspruch auf Akteneinsicht in den Diensträumen. Fotokopien können grundsätzlich nicht angefertigt werden.
  • Eine Herausgabe der Akten ist nicht möglich. 
  • Bei einem Eigentümerwechsel innerhalb der letzten 3 Monate ist ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen. 
  • Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, wenn Sie bereits über die begehrten Informationen verfügen oder sich diese in zumutbarer Weise beschaffen können (z.B. ehem. Eigentümer, Statiker etc.).
  • Bitte planen Sie für die Bearbeitung je nach Aufwand mindestens vier Wochen ein.

Stadtbauamt

Abteilung 5.4 Bauordnung – Kommunales Baurecht

Hochbau

Im Sachgebiet Hochbau werden die stadteigenen Neubauten und Umbaumaßnahmen vorbereitet, geplant, betreut und durchgeführt.

Hier werden alle Ausschreibungen und Vergaben von Planungs- und Bauleistungen geleitet.

Die Abteilung ist Bauherrenvertreter für die Stadt und übernimmt die Aufgaben der Projektleitung und Projektsteuerung.

Die technische Betreuung der Baumaßnahmen erfolgt bis zur Übergabe der Bauwerke an den Nutzer bzw. an die Abteilung Grundstücks- und Gebäudemanagement.

Die Abteilung Hochbau ist für die fachtechnische Bauherrenvertretung bei Sanierungs-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen verantwortlich, die die Große Kreisstadt selbst durchführt und haushaltsrechtlich abwickelt. Dies sind im Wesentlichen Stadteigene Bildungs- und Erziehungseinrichtungen wie Grund- und Mittelschulen, aber auch Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte und Mittagsbetreuungseinrichtungen, sowie Sportstätten. Verwaltungsgebäude für städtische Mitarbeiter fallen unter den Nutzungsbereich städtische Einrichtungen.

Wenn Planungs- und Bauleistungen vergeben werden, so werden die Verträge über die Abteilung Hochbau abgeschlossen.

Von der Abteilung Hochbau werden aber auch selbst Planungsleistungen aller Leistungsphasen nach HOAI und darüber hinaus durchgeführt. So werden zum Beispiel erste Machbarkeitsuntersuchungen durchgeführt und die Kosten für die Planung und Bauleistung ermittelt.

Für mögliche Baumaßnahmen und bei Durchführung findet in eventueller Zusammenarbeit mit den Architekten und Ingenieurbüros für bautechnische Fragen Beratung für Ausschüsse und Nutzer statt.

Der Gestaltungspreis der Stadt Dachau wird für herausragende und beispielgebende Gestaltung von Gebäuden und Außenanlagen verliehen, die einen guten Beitrag zur Stadtbildpflege und Baukultur in Dachau leisten. 

Ziel der Preisverleihung ist die öffentliche Anerkennung und Würdigung von besonders engagierten Bauherren und Planern, die einen sehr guten Beitrag zur Attraktivitätssteigerung am jeweiligen Ort gegeben haben. Das Ergebnis wird in einer Broschüre zusammengefasst.

Stadtbauamt

Abteilung 5.5 Hochbau

Stadtbauamt