Genehmigung von Feuerwerk

Genehmigung des Abrennens von Feuerwerk

Feuerwerkskörper (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II) dürfen nur zum Jahreswechsel ohne spezielle Erlaubnis gekauft und abgebrannt werden.

Der Verkauf darf im Zeitraum vom 1. Januar – 28. Dezember nicht stattfinden. Das Abbrennen von Feuerwerk ist zum Jahreswechsel am 31. Dezember sowie am 01.Januar gestattet.

Vorraussetzungen für die Genehmigung:

  • Das Feuerwerk darf nur auf Privatgrund (nicht auf öffentlichen Straßen) mit Einverständnis des Grundstückbesitzers stattfinden.
  • die Person, die die pyrotechnischen Gegenstände abbrennt muss mind. 18 Jahre alt sein.
  • es dürfen nur Gegenstände der Kategorie II verwendet werden
  • das Feuerwerk muss aus einem besonderen Anlass (z.B. 50. Geburtstag, Hochzeit) stattfinden.

Für den Fall, dass eine Erlaubnis erteilt wird, kann diese mit zusätzlichen Auflagen verbunden sein.

Antragstellung:

Der Antrag auf die Genehmigung eines Feuerwerks muss schriftlich anhand des unten stehenden Dokuments erflogen. Reichen Sie diesen bitte zur Prüfung rechtzeitig an die unten genannten Kontaktdaten unterschrieben ein.

Ansprechpartner: