Der Stadtrat der Stadt Dachau hat in der Sitzung vom 13.05.2025 die Vorentwurfsplanung im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeitgemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gebilligt.
Der Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan bestehend aus Planzeichnung (Planteil 1), Landschaftsplan (Planteil 2) sowie die Begründung mit Umweltbericht werden im Internet unter https://www.dachau.de/rathaus/buergerbeteiligung/aktuelle-beteiligungsverfahren.html
vom 25.06.2025 bis einschließlich 08.09.2025 veröffentlicht.
Anlass der Planung ist, dass der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Stadt Dachau, der bereits im Jahre 1989 in Kraft trat, einer grundsätzlichen Überarbeitung bedarf. Neben den regelmäßig erfolgten räumlichen Teiländerungsverfahren, ist alleine aufgrund des Alters des Flächennutzungsplans und der damaligen Herangehensweise an die Planung, eine Neuaufstellung erforderlich. Zur Steuerung der gesamtstädtischen Entwicklung beinhaltet der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Dachau. Diese Zielvorstellungen der Stadt wurden mit dem Räumlichen Leitbild Dachau unter Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in den Jahren 2018 - 2019 erarbeitet.
Der Flächennutzungsplan wird zusammen mit einem neuen integrierten Landschaftsplan aufgestellt. Er steuert die nachfolgenden Planungen und bildet die Grundlage, beziehungsweise setzt den Rahmen für die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne).
Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Stadtgebiet „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt in den Grundzügen“ gemäß § 5 Abs. 1 BauGB dar. Die Flächennutzungsplanung mit integrierter Landschaftsplanung ist "Ausdruck des planerischen Willens" der Stadt.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden folgende andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten vorgehalten: Auslegung der Unterlagen im Rathaus, 1. Obergeschoss der Eingangshalle auf dem Vorplatz des großen Sitzungssaals, Anschrift: Konrad-Adenauer-Straße 2-6, während folgender Zeiten von Montag mit Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr.
Stellungnahmen sollen während dieser Frist (bis zum 08.09.2025) elektronisch an buergerbeteiligung@ (bitte mit Angabe: "Neuaufstellung FNP" falls Anhang: pdf-Datei) und bei Bedarf in Textform an Große Kreisstadt Dachau, Abt. Stadtplanung, Konrad-Adenauer-Straße 2-6, 85221 Dachau oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. dachau.de
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung im weiteren Verfahrensverlauf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
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